Diskussion:Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft
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Nachdem "Ermittlungsperson" jetzt der geltende Begriff ist und "Hilfsbeamter" nur noch von historischem Interesse, wäre es wohl zweckmäßig, den wesentlichen Inhalt des Artikels Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft unter Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft unterzubringen und Hilfsbeamte entsprechend zu verkürzen. -- wau 15:56, 30. Sep 2004 (CEST)
Den alten Artikel habe ich gelöscht und eine Umleitung hierher gesetzt. Kleine Teile des alten Artikels habe ich manuell hierher verschoben. -- Matt1971 15:05, 23. Jan 2005 (CET)
[Bearbeiten] Eingeschränkte Ermittlungsperson
Es sollte darauf hingewiesen werden, daß-mit Ausnahme der Beamten des Polizeivollzugsdienstes-die Eigenschaft als Ermittlungsperson (Hilfsbeamter) der Staatsanwaltschaft immer auf bestimmte Deliktgruppen beschränkt ist. Diese sind definiert durch das jeweilige Gesetz, welches die Hilfsbeamteneigenschaft zuweist. Die StPO nimmt diese Zuweisung direkt nur für die Polizeibeamten vor, allerdings hier ohne deliktspezifische Einschränkung. Der Polizist ist also Ermittlungsperson für alle Straftaten. Hingegen wird etwa ein Förster diesen Status nur für Delikte innehaben, die in seinen fachlichen Bereich fallen, etwa Wilderei, ein Finanzbeamter nur für Steuerstraftaten usw. Vielleicht kann jemand die Zuweisungen in den Einzelgesetzen mal aufzählen, z.B. im Forstgesetz.