Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft
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Die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind in Deutschland Amtsträger, die die Befugnis zur Anordnung und Durchführung von besonderen Maßnahmen in der Strafverfolgung bei Gefahr im Verzug haben.
Das Rechtsinsitut der Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft wurde geschaffen, falls die Einholung einer richterlichen Anordnung nicht oder nicht rechtzeitig möglich sein sollte und so ggfs. der Ermittlungserfolg vereitelt werden würde. Die Ermittlungspersonen werden befugt, solche strafprozessualen Maßnahmen anzuordnen, die erheblich die Rechte des Beschuldigten einschränken. Für weniger einschneidende Maßnahmen (z. B. Platzverweis) sind auch andere Amtsträger befugt.
Rechtsgrundlage im Bundesrecht ist § 152 Abs. 1 GVG. Die Behörden der Länder definieren ihre Ermittlungspersonen per Verordnung (meist Verordnung über die Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft). Eine Besonderheit hierbei ist die Verordnung über die Bestellung von Wasserschutz-Polizeibeamten des Landes Niedersachsen zu Hilfsbeamten der hessischen Staatsanwaltschaft, da hier aus praktischen Erwägungen eine Ermittlungspersoneigenschaft für ein anderes Land besteht.
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[Bearbeiten] Verhältnis zur Staatsanwaltschaft
Es handelt sich nicht um einen Beruf, sondern um eine Funktion, die in Personalunion mit einem Beruf ausgeübt wird. Ermittlungspersonen der Staatsanwalt sind demnach keine Mitarbeiter, sondern „Zuarbeiter“ einer Staatsanwaltschaft im Amt. Die Staatsanwaltschaft ist originär für die Anordnung und Durchführung derartiger Maßnahmen zuständig, da sie „Herrin des Ermittlungsverfahrens“ ist. Sie hat Weisungsbefugnis gegenüber allen Ermittlungspersonen in ihrem Zuständigkeitsbereich. Die Funktion der Eigenschaft als Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft kann jederzeit, auch mündlich, aberkannt werden.
[Bearbeiten] Befugnisse
Die Befugnisse umfassen u.a. die Anordnung zu
- einer körperlichen Untersuchung bei Beschuldigten (§ 81 a StPO)
- einer körperlichen Untersuchung bei Zeugen (§ 81 c StPO)
- einer erkennungsdienstlichen Behandlung (§ 81 b StPO)
- einer Beschlagnahme als Unterfall der Sicherstellung (§§ 95, 98 ff. StPO)
- einer Durchsuchung (Recht) (§ 102 ff. StPO)
- einer Schleppnetzfahndung (§ 163 d StPO)
- einer Kontrollstelle im Strafverfahren gem. § 111 (§ 111 StPo)
- einer Sicherheitsleistung gem. § 132 StPO
Dabei muss oft eine Eilzuständigkeit (Gefahr im Verzug) vorliegen, vgl. Richtervorbehalt.
[Bearbeiten] Befugte
Wer zum Personenkreis der Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zählt, bestimmt sich danach, wer die Maßnahme anordnet (Bundes-/Landesbediensteter). In der Regel sind dies
- Polizeivollzugsbeamte
- Mitarbeiter der Finanzverwaltung des Bundes (Zoll) und der Länder (Finanzämter)
- Förster und Forstbetriebsbeamte
- bestätigte Jagdaufseher, sofern sie Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sind
- Beamte der Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsverwaltung
- Bedienstete der Fischereiverwaltung
- Gemeindevollzugsbeamte in Baden-Württemberg
- Beamte der Bergverwaltung (Bergbau)
- Angestellte Wirtschaftsfachkräfte der Staatsanwaltschaft
[Bearbeiten] Begriffsänderung
Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft hießen bis 30. August 2004 Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft.
Nach der amtlichen Begründung wird der Begriff des „Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft“ der heutigen Funktion der Polizei im Ermittlungsverfahren sprachlich wie tatsächlich nicht mehr gerecht. Zwar obliegt die Sachleitungsbefugnis im Ermittlungsverfahren weiterhin uneingeschränkt der Staatsanwaltschaft. Im Hinblick auf den inzwischen erreichten Aus- und Fortbildungsstand der Polizeibeamten und der daraus folgenden Tatsache, dass die Polizei aus einer lediglich untergeordneten Hilfsfunktion herausgewachsen ist, wird durch die Ersetzung des nicht mehr zeitgemäßen Begriffs der „Hilfsbeamten“ durch den Begriff „Ermittlungspersonen“ das heutige Verhältnis zwischen Staatsanwaltschaft und Polizei zutreffend charakterisiert und der Ermittlungswirklichkeit Rechnung getragen.
[Bearbeiten] Siehe auch:
Ermittlungsverfahren, Maßnahme (Recht), Polizei (Deutschland), Strafverfahrensrecht, Staatsanwaltschaft
[Bearbeiten] Weblinks
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