Förmliches Verwaltungsverfahren
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Das förmliche Verwaltungsverfahren ist ein besonderes Verfahren des deutschen Verwaltungsrechtes. Im Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes ist es in § 63 VwVfG und den darauffolgenden Vorschriften geregelt.
Im Gegensatz zum nichtförmlichen Verwaltungsverfahren gelten hier strenge Formvorschriften. So ist ein Antrag stets schriftlich zu stellen. Die Verfahrensbeteiligten haben zahlreiche, an das Gerichtsverfahren angelehnte Pflichten. Der Entscheidung der Verwaltungsbehörde hat eine mündliche Verhandlung vorauszugehen. Die Entscheidung ist stets schriftlich zu treffen und zu begründen. Sie ist den Beteiligten zuzustellen.
Das förmliche Verwaltungsverfahren findet nur aufgrund besonderer gesetzlicher Anordnung statt. Den Normalfall bildet gemäß § 10 VwVfG das nichtförmliche Verfahren. Förmliche Verwaltungsverfahren sind zum Beispiel das Enteignungsverfahren gemäß §§ 104 ff. BauGB und das Musterungsverfahren nach § 19 WPflG. In der Verwaltungspraxis kommt dem förmlichen Verfahren nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Die Regelungen im Verwaltungsverfahrensgesetz haben hierbei lediglich Modellcharakter. Der Gesetzgeber kann auf sie verweisen, wenn er der Ansicht ist, dass ein förmliches Verfahren notwendig ist.
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