Familiengericht
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Familiengericht ist nach § 23b des deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) eine Abteilung des Amtsgerichts, die für die Entscheidung von Familiensachen zuständig ist.
Entgegen der Darstellung in mancher Fernsehsendung entscheidet immer ein Einzelrichter (oder eine Einzelrichterin), ohne dass Laienrichter (Schöffen) beteiligt wären.
Mit Ausnahme von Unterhaltsstreitigkeiten und Verfahren über den Zugewinnausgleich sind alle Verhandlungen nicht öffentlich. Nur für die Verkündung eines Urteils muss die Öffentlichkeit zugelassen werden.
Rechtsmittelgericht ist ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts, der als Senat für Familiensachen oder Familiensenat bezeichnet wird.
Siehe auch: Sorgerecht, Cochemer Modell, Verwöhn-Verwahrlosung, Vormundschaftsgericht
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