Vormundschaftsgericht
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Das Vormundschaftsgericht ist zuständig für die rechtliche Betreuung von Volljährigen, eine Unterbringung nach dem jeweiligen Landesgesetz über die Unterbringung von psychisch Kranken (PsychKG), für Vormundschaften und Pflegschaften für Minderjährige und für Adoptionsverfahren.
Das Vormundschaftsgericht ist in Deutschland Teil eines Amtsgerichts, es entscheiden Richter (als Einzelrichter) oder Rechtspfleger. Das Rechtspflegergesetz regelt, für welche Angelegenheiten der Richter und für welche der Rechtspfleger zuständig ist. Eine Besonderheit gilt im württembergischen Teil von Baden-Württemberg: die Funktion des Vormundschaftsgerichtes übernimmt der zuständige Notar nach Maßgabe von § 37 des Landesgesetzes Baden-Württemberg über die freiwillige Gerichtsbarkeit.
Der Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums zu einem Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) enthält eine vollständige Neukodifizierung und soll als neues Stammgesetz das bisherige FGG und das Buch 6 der ZPO ablösen. Hierin enthalten ist auch eine Neuzuweisung der gerichtlichen Zuständigkeiten. Die Zuständigkeiten für Angelegenheiten Minderjähriger sollen beim Familiengericht konzentriert werden, die Betreuungs- und Unterbringungsangelegenheiten verbleiben beim Vormundschaftsgericht, das dann aber Betreuungsgericht genannt werden soll.
[Bearbeiten] Siehe auch
Betreuungsverfahren, Betreuerbestellung, Unterbringungsverfahren.
[Bearbeiten] Literatur
- Coeppicus: Sachfragen des Betreuungs- und Unterbringungsrechts, ISBN 3-170-16333-7
- Fiala/Stenger: Genehmigungen bei Betreuung und Vormundschaft, ISBN 3-898-17279-1
- Labhun: Familiengericht und Vormundschaftsgericht, ISBN 3-887-84919-1
- Probst: Betreuungs- und Unterbringungsverfahren; Berlin 2005, ISBN 3503087451
- Ryba, Franz: Die Obervormundschaft im deutschen Recht; Berlin: Pfau 1940,78 S (Diss.Greifswald)
[Bearbeiten] Weblinks
- Beaufsichtigung von Betreuern durch das VormG
- Vormundschaftsgerichtliche Genehmigungen von a-z
- Online-Lexikon Betreuungsrecht zur Rechnungslegung
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