Fernmeldeanlagengesetz
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Das Gesetz über Fernmeldeanlagen (FAG) galt im Deutschen Reich ab dem 14. Januar 1928, wurde dann (1946?) auf die BRD übertragen. Am 17. März 1977 wurde es geändert und am 27. Juni 1986 durch das Gesetz zur Verhinderung des Missbrauchs von Sendeanlagen ergänzt.
Das FAG regelte das Recht, Fernmeldeanlagen zu betreiben. Dieses Recht stand ausschließlich dem Deutschen Reich zu. Das Gesetz enthielt umfassende Bestimmungen zum Datenschutz. Sinngemäß besagte es: Wer Nachrichten empfängt, die nicht für ihn bestimmt sind, und den Inhalt der Nachricht oder die Tatsache des Empfanges einem Dritten mitteilt, macht sich strafbar.
Danach waren auch Abhöranlagen, wie sie von den Alliierten in den Zeiten des Kalten Kriegs betrieben wurden, strafbar.
Zum 31. Dezember 1997 trat das Gesetz außer Kraft. Nachfolgeregelungen sind unter anderem im Telekommunikationsgesetz und im Begleitgesetz zum Telekommunikationsgesetz enthalten.
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