Fracht
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Fracht bezeichnet das Entgelt für eine Transportdienstleistung, vgl. § 407 Abs.2 HGB: „Der Absender wird verpflichtet, die vereinbarte Fracht zu zahlen“. Die Fracht wird vertraglich vereinbart, der Frachtführer kann die Ausstellung eines Frachtbriefes verlangen, der unter anderem die vereinbarte Fracht, die beteiligten Personen und das Frachtgut bezeichnet. Dieser dient der Beweisbarkeit der wechselseitigen Forderungen aus dem Vertrag.
Der Begriff „Fracht“ wird auch synonym für die zu transportierenden Güter (Frachtgut) bzw. Ladung verwendet.
Geregelt ist das Frachtgeschäft im vierten Abschnitt des vierten Buches des Handelsgesetzbuches (HGB), in den Paragraphen 407 ff. HGB. Besonders relevant ist, dass in § 421 Abs. 1 Satz 2 und 3 HGB ein gesetzlich geregelter Fall der Drittschadensliquidation zu finden ist: Der Empfänger eines beschädigten Gutes kann gegen den Frachtführer die Ansprüche des Versenders aus dem Frachtvertrag geltend machen, obwohl er selbst nicht Vertragspartner ist.
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