Funkbetriebszeugnis (Schifffahrt)
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Als Voraussetzung für die Teilnahme am See- oder Binnenschifffahrtsfunk ist vom Gesetzgeber der Besitz eines personengebundenen Funkbetriebszeugnisses vorgeschrieben.
In Deutschland gibt es derzeit folgende international anerkannte Funkbetriebszeugnisse mit unterschiedlichen Gültigkeitsbereichen:
Gültigkeitsbereich | Berufsschifffahrt | Sportschifffahrt und See-Berufsschifffahrt < 300 BRT |
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Seefunk | ausschließlich UKW-Funk | Beschränkt gültiges Betriebszeugnis für Funker (Restricted Operator's Certificate, ROC) | Beschränkt gültiges Funkbetriebszeugnis (Short Range Certificate, SRC) |
UKW-, GW- und KW-Funk, sowie Seefunk über Satelliten | Allgemeines Betriebszeugnis für Funker (General Operator's Certificate, GOC) | Allgemeines Funkbetriebszeugnis (Long Range Certificate, LRC) | |
Binnenschifffahrtsfunk (UKW) | UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk (UBI) |
Inhaltsverzeichnis |
[Bearbeiten] Seefunkzeugnisse
Allen Seefunkzeugnissen (GOC, ROC, LRC und SRC) ist gemein, dass sie zur Teilnahme am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS) inklusive der Nutzung eines DSC-Controllers berechtigen.
Die Einschränkung der beiden beschränkt gültigen Seefunkzeugnisse (ROC und SRC) auf UKW-Betrieb bedeutet in der Praxis eine Begrenzung der Reichweite bei einem Digitalruf auf etwa 60 sm und bei Sprechfunk auf etwa 30 sm, während mit GOC oder LRC weltweiter Funkverkehr möglich ist. Nicht eingeschränkt wird die Nutzung von Navtex und satellitengestützten Seenotfunkbaken (EPIRB).
Seit Inkrafttreten der „Zwölften Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften“ im August 2005 ist jeder Schiffsführer mit deutscher Staatsangehörigkeit oder auf einem Schiff unter deutscher Flagge verpflichtet, ein Funkbetriebszeugnis entsprechend seiner Funkanlage an Bord zu besitzen. Da die meisten Charteryachten mit einem UKW-Funkgerät ausgerüstet sind, muss in Zukunft nahezu jeder Charterer den SRC besitzen. Der Nichtbesitz eines passenden Funkbetriebszeugnisses wird ab dem 01. Oktober 2007 als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet (siehe auch Merkblatt des Bundesverkehrsministeriums, in dem die aktuelle Gesetzeslage für den See- und Binnenfunk für Sportschiffer ausführlich erläutert wird).
[Bearbeiten] Berufsschifffahrt
Die Prüfungen für Binnenschiffer zum UBI werden von der Fachstelle der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung für Verkehrstechniken (FVT) durchgeführt.
[Bearbeiten] Sportschifffahrt
Die Prüfungen für Sportschiffer zu LRC, SRC und UBI werden von Prüfungsausschüssen des Deutschen Segler-Verbands und des Deutschen Motoryachtverbands im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung durchgeführt. Vorbereitungskurse auf diese Prüfungen bieten die meisten Segelschulen an. Der Besuch von Vorbereitungskursen ist keine Pflicht, zum sicheren Bestehen der Prüfung aber sinnvoll.
Voraussetzungen für den Erwerb sind
- ein Mindestalter von
- 15 Jahren bei SRC und UBI und
- 18 Jahren beim LRC sowie
- bei SRC und LRC Grundkenntnisse der englischen Sprache.