Göttliches Recht
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Göttliches Recht (ius divinum) bezeichnet in der auf die Antike zurückgehenden Rechtsdiskussion der Neuzeit den Bereich der Gesetze, die auf Setzungen der Religion, etwa der Zehn Gebote zurückführbar waren.
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[Bearbeiten] Rechtsphilosophie
Die konkurrierenden Bereiche der Rechtslegitimation – der Begründung bestehender Gesetze – waren
- das Naturrecht, bei dem im Blick auf allen Menschen gleichermaßen zukommende Rechte argumentiert wurde – das Recht auf Leben und Schutz des Lebens, das Recht, sich vermehren zu dürfen etc. und
- das positive Recht, das gesetzte Recht, wie es in Bereichen der Verwaltungsvorschriften besteht, die nach sich wandelnden Bedürfnissen auf Zweckmäßigkeit und praktische Konfliktregelung hin erlassen werden.
Die Bereiche waren nicht klar voneinander abzugrenzen. Konkurrierende Rechtsbegründungen waren möglich und dienten mit unterschiedlichen Möglichkeiten, tradierte Rechtsnormen zu bestätigen oder auszusetzen in der Folge unterschiedlichen politischen Interessengruppen innerhalb der Rechtsdiskussion an.
Als Bereiche göttlichen Rechts wurde bis in die Neuzeit hinein etwa das Eherecht (siehe den Artikel Ehehindernis) gehandhabt.
[Bearbeiten] Kirchenrecht
[Bearbeiten] Römisch-katholisches Kirchenrecht
Das römisch-katholische Kirchenrecht unterscheidet streng zwischen ius divinum als göttlichem Recht (vgl. c. 22, 24 § 1, 98 § 1) und ius mere ecclesiasticum, also dem rein (menschengemachten) kirchlichen Recht. Nur von letzterem ist eine Dispens möglich; göttliches Recht kann vom kirchlichen Gesetzgeber nicht verändert werden.
Das ius divinum wird weiter unterteilt (vgl. z.B. c. 199) in das ius divinum positivum, also das in der Bibel festgeschriebene göttliche Recht, und das ius divinum naturale, das aus den Hinordnungen (inclinationes) der menschlichen Natur abgeleitet wird.
Als unveränderbares ius divinum gilt unter anderem:
- die Einsetzung des päpstlichen Primats
- die Einteilung der Katholiken in Kleriker und Laien (c. 207 § 1)
- das Recht auf Sakramente (c. 213)
- die Gleichheit der Würde aller Gläubigen (c. 208)
- die Unauflösbarkeit der Ehe (c. 1141)
- die Buße (c. 1249)
Umstritten ist, ob das Verbot der Priesterweihe an Frauen zum ius divinum gehört (vgl. Ordinatio sacerdotalis, 1994).
[Bearbeiten] Evangelisches Kirchenrecht
Das evangelische Kirchenrecht kennt kein ius divinum. Im Anschluss an Erik Wolf hat sich aber das Konzept der biblischen Weisungen entwickelt. Diese aus der Bibel abgeleiteten Grundprinzipien sind "nicht selbst Rechtssätze, sondern grenzsetzende und ausrichtende Weisungen". Hierzu rechnet Wolf unter anderem die "Bruderschaft" der Gläubigen, den diakonischen Auftrag der Gemeinde, den Taufbefehl als missionarischen Auftrag und den Gemeinschaftsakt des Abendmahls.
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