Dispens
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Ein(e) Dispens ist die amtliche Befreiung von einem Verbot oder Gebot.
Bemerkung: Das Wort Dispens hat in der katholischen Amtssprache und im österreichischen Deutsch das weibliche, in Deutschland das männliche Genus.
[Bearbeiten] Kirchenrecht
Im katholischen Kirchenrecht steht der Begriff für eine Befreiung von einem rein kirchlichen Gesetz in einem begründeten Einzelfall, die auf Antrag hin vom Bischof oder durch einen von ihm dazu beauftragten Amtsträger erteilt werden kann (vgl. Codex Iuris Canonici, can. 85 - 93). Bei manchen kirchlichen Gesetzen ist die Dispensvollmacht dem Apostolischen Stuhl vorbehalten.
Eine Dispens kann nur erteilt werden, wenn im Einzelfall ein vernünftiger und gerechter Grund vorliegt. Sollte dieser Grund entfallen, verliert eine bereits erteilte Dispens dadurch ihre Gültigkeit.
Dispensen haben unter anderem im kirchlichen Eherecht große Bedeutung, so für die Befreiung von einem Ehehindernis durch die übergeordnete Kirchenbehörde, dem bischöflichen Offizialat, z.B. eine Heiratserlaubnis für eine Heirat unter Blutsverwandten.
Eventuell über die Erteilung einer Dispens in einer Ehesache vorliegende Akten können eine wertvolle Quelle der Genealogie sein.
[Bearbeiten] Verwaltungsrecht
Im deutschen Verwaltungsrecht stellt der Dispens eine Ausnahmebewilligung dar, die Härten gesetzlicher Regelungen, welche für den konkreten Fall nicht gedacht waren, ausgleichen soll. Der Dispens ist formell und materiell ein begünstigender Verwaltungsakt.
Siehe auch: Erlaubnis
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