Geschäftswille
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Der Geschäftswille ist ein subjektives Tatbestandsmerkmal einer Willenserklärung. Er ist auf die Herbeiführung eines ganz bestimmten rechtserheblichen Erfolges gerichtet. Fehlt er bei der Abgabe einer Willenserklärung, so ist die Willenserklärung zwar fehlerbehaftet, aber im Rechtsverkehr dennoch wirksam. Demjenigen, der eine Willenserklärung ohne Geschäftswillen abgibt, räumt das Gesetz ein Anfechtungsrecht gemäß § 119 I BGB ein. Ficht er seine Willenserklärung unverzüglich an, so muss er unter Umständen demjenigen, der auf die Wirksamkeit der Willenserklärung vertraut hat, Schadensersatz leisten. Der Umfang des Schadensersatzes ist auf das negative Interesse begrenzt.
Beispiel: A möchte einen Staubsauger beim Versandhaus O bestellen. Beim Ausfüllen der Bestellkarte trägt A versehentlich eine Bestellnummer ein, die einem völlig anderen Artikel zugeordnet ist.