Handelsregister (Schweiz)
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Das Handelsregister ist ein öffentliches Verzeichnis, in dem alle juristischen Personen, welche ein Gewerbe treiben, verzeichnet sind. Als "Gewerbe" ist gemäss Handelsregisterverordnung (HRegV) "eine selbständige, auf dauernden Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit zu betrachten".[Art. 52, [1]]
Das Handelsregister wird je nach Kanton kantonal oder bezirksweise durch das Handelsregisteramt geführt.
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[Bearbeiten] Eintragungen
Folgende Rechtsformen müssen sich ins Handelsregister eintragen lassen:
- Einzelfirma mit Jahresumsatz über CHF 100'000
- Kollektivgesellschaft
- Kommanditgesellschaft
- Aktiengesellschaft
- Kommanditaktiengesellschaft
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Genossenschaft
- Verein der ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt
- Stiftung
- Institut des öffentlichen Rechts
Bei der AG, GmbH, KommanditAG, Genossenschaft und Stiftung wirkt der Eintrag konstitutiv, bei den anderen deklarativ.
Auch Zweigniederlassungen von schweizerischen oder ausländischen Gesellschaften sowie Filialen müssen sich im Handelsregister eintragen lassen, wenn die Voraussetzungen von Art. 53 f. HRegV gegeben sind.
Für Einzelfirmen mit einem Jahresumsatz unter CHF 100'000 ist die Eintragung in der Regel nicht obligatorisch, jedoch freiwillig möglich. Gewisse Einzelfirmen müssen bereits bei einem kleineren Umsatz (vgl. Art. 53 f. HRegV) oder gar nicht (freie Berufe) eingetragen werden. Vereine, die im Rahmen des nichtwirtschaftlichen Zwecks ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, müssen sich, alle anderen dürfen sich ins Handelsregister eintragen lassen.
Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen sind im Gegensatz zu allen anderen Stiftungen nicht zum Eintrag in das Handelsregister verpflichtet. Bei den anderen Stiftungen veranlasst das kantonale Handelsregisteramt nach dem Eintrag bei den jeweiligen Stiftungsaufsichtsbehörden (Gemeinde, Kanton, Bund) die Übernahme der Aufsicht. Besondere Bedeutung hat diese Rechtsform durch die obligatorische berufliche Vorsorge (BVG) erhalten.
Das Handelsregister enthält - je nach Rechtsform unterschiedlich - folgende Informationen:
- Name oder Firma und Sitz
- Zweck
- Organe (Verwaltungsrat, Revisionsstelle, Vorstand, Gesellschafter etc.)
- Kapital (Aktienkapital, Stammkapital etc.), bei der AG die Liberierungsquote
- zeichnungsberechtigte Personen
- gewisse weitere Bemerkungen (vor allem gestützt auf das Fusionsgesetz) sowie qualifizierte Tatbestände (Sacheinlagen, Sachübernahmen, Vorrechte etc.)
Die Aktionäre bei der AG werden im Gegensatz zu den Gesellschaftern bei der GmbH im Handelsregister nicht eingetragen.
Ist eine Tatsache im Handelsregister eingetragen, muss auch eine Änderung dieser Tatsache eingetragen werden. Wird eine solche Änderung nicht angemeldet, kann der Handelsregisterführer eine Eintragung von Amtes wegen vornehmen.
[Bearbeiten] Publikation
[Bearbeiten] Schweizerisches Handelsamtsblatt (SHAB)
Die Eintragungen im Handelsregister werden zunächst in ein Tagebuch aufgenommen und danach innert wenigen Tagen im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) und kurz danach auch im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht.
[Bearbeiten] Einsicht ins Handelsregister
Die Daten des Handelsregister können – teilweise gegen Gebühr – im Internet unter zefix.admin.ch abgerufen werden. Sowohl der Handelsregisterauszug als auch sämtliche Belege sind öffentlich und können auf den kantonalen Handelsregisterämtern eingesehen werden.
[Bearbeiten] Expresseintragung
Gegen eine Zusatzgebühr von CHF 100.00 kann eine sog. Expresseintragung (auch "telegrafische Eintragung" genannt) verlangt werden. In diesem Fall wird das jeweilige kantonale Handelsregisteramt durch das Eidgenössische Amt für das Handelsregister ermächtigt, einen Handelsregisterauszug bereits vor der Publikation im SHAB zu erstellen.
[Bearbeiten] Ragionenbuch
Von 1894 bis 2004 veröffentlichte der Orell Füssli-Verlag jährlich das sogenannte Ragionenbuch mit allen im Handelsregister eingetragenen Firmen. Im Jahr 2004 umfasste das Ragionenbuch 6 Bände. Da die Informationen in der Zwischenzeit übers Internet tagesaktuell zur Verfügung stehen, hat sich der Verlag entschieden, die Herausgabe des Ragionenbuch einzustellen.
[Bearbeiten] Gesetzliche Grundlagen
Das Handelsregister ist im Obligationenrecht (Artikel 927 bis 943) sowie in einer ergänzenden Handelsregisterverordnung (HRegV) geregelt. In der Praxis von erheblicher Bedeutung ist auch die Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister (SR 221.411.1)