Haustürgeschäft
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Das Wort Haustürgeschäft ist der juristische Fachbegriff für Verträge, die in bestimmten Situationen geschlossen werden, hauptsächlich bei einem Vertreterbesuch (siehe dazu Handelsvertreter, Reisender und Hausierer) oder auf einer Kaffeefahrt.
Das Deutsche Recht definiert diesen Begriff in § 312 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) als einen Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat, und zu dessen Abschluss der Verbraucher
- mündlich an seinem Arbeitsplatz oder in einer Wohnung (aber nicht bei vorhergehender Bestellung)
- anlässlich einer Freizeitveranstaltung
- im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen
bestimmt worden ist.
Dem Verbraucher, der einen solchen Vertrag abschließt, steht nach § 312 Abs. 1 BGB ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB oder ein Rückgaberecht gemäß § 356 zu. Diese Rechte sind fristgebunden; die Frist beträgt in der Regel zwei Wochen und beginnt mit der Aushändigung einer schriftlichen Belehrung über das Rückgabe- bzw. Widerrufsrecht, die bestimmte gesetzliche Anforderungen erfüllen muss (siehe dazu Widerrufsbelehrung).
Grund für die gesetzliche Regelung ist der Verbraucherschutz. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass viele Haustürgeschäfte geprägt sind von einem gewissen Überrumpelungseffekt: Der Kunde schließt das Geschäft ohne ausreichende Überlegung, insbesondere ohne Preisvergleich, oft um dem Vertreter einen Gefallen zu tun oder um ihn loszuwerden. Vor derart zustande gekommenen Geschäften soll der Kunde geschützt werden.
Die Branche selbst nennt ihre Tätigkeit Direktvertrieb.
[Bearbeiten] Siehe auch
[Bearbeiten] Referenzen
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