Helmpflicht
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Helmpflicht bezeichnet die Verpflichtung einer Person oder Personengruppe aufgrund einer Weisung, Vorschrift oder eines Gesetzes bei bestimmten Betätigungen einen Schutz-, Sturz- oder Sporthelm zu tragen.
Im Straßenverkehr bezeichnet Helmpflicht die Pflicht bestimmter Gruppen von Verkehrsteilnehmern während der Teilnahme am Straßenverkehr einen Sturzhelm zu tragen.
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[Bearbeiten] Umfang der Helmpflicht im Straßenverkehr
[Bearbeiten] Helmpflicht für Autofahrer
In Deutschland, Österreich und der Schweiz besteht keine Helmpflicht für Autofahrer.
[Bearbeiten] Helmpflicht für Motorradfahrer
In Deutschland, Österreich und der Schweiz besteht eine Helmpflicht für Motorradfahrer.
[Bearbeiten] Helmpflicht für Quads
Siehe Quad.
[Bearbeiten] Helmpflicht für Radfahrer
In Deutschland, Österreich und der Schweiz besteht keine Tragepflicht von Fahrradhelmen. In Europa besteht in Spanien eine Helmpflicht außerhalb geschlossener Ortschaften und in Tschechien ab dem 1. Juli 2005 eine Helmpflicht für Radfahrer unter 18 Jahren, in Schweden ab demselben Zeitpunkt für Radfahrer unter 15 Jahren. Beispiele für Staaten mit Tragepflicht außerhalb Europas sind Neuseeland (landesweit), Australien (in einigen Gebieten) sowie einige Staaten der USA.
[Bearbeiten] Grundlagen für die Einführung von Helmpflichten im Straßenverkehr
Eine Helmpflicht existiert in Deutschland nur für Motorradfahrer (D: seit 1976, A: seit 1979, CH: seit 1981). Als Grundlage für die Einführung einer Helmpflicht dient in der Regel eine statistisch signifikant höhere Gefahr von schweren Kopfverletzungen von Motorradfahrern im Straßenverkehr.
Trotz der statistisch gesehen stärker als Fahrradfahrer gefährdeten Gruppe der Autofahrer[1] ist z.Zt. nur eine Helmpflicht für Fahrradfahrer in der Diskussion.
[Bearbeiten] Pro und Contra von Helmpflichten im Straßenverkehr
Die Einführung von Helmpflichten für Verkehrsteilnehmer ist umstritten, die Argumente Pro oder Contra einer Helmpflicht sind in der Regel ethischer Natur.
Befürworter argumentieren zur Begründung der Notwendigkeit einer Helmpflicht mit einem möglichen höheren Schutz des Verkehrsteilnehmers bei Unfällen und einer daraus folgenden Verbesserung der Volksgesundheit.
Gegner einer Helmpflicht führen an, das jeder Einzelne die Entscheidungsfreiheit besitzen sollte, sich aufgrund seiner eigenen Urteilsfähigkeit für oder gegen das Tragen eines Helmes zu entschließen. Zudem sei bei Einführung einer Helmpflicht z.B. wie für Radfahrer in Australien zu erwarten, dass die Zahl der Radfahrer abnimmt und sich dadurch sowohl eine Erhöhung des Risikos für die verbliebenen Radfahrer einen Unfall zur erleiden als auch eine Verschlechterung der Volksgesundheit wegen der verringerten körperlichen Betätigung zu erwarten sei. Weiterhin bestehe die Gefahr der so genannten Risikokompensation, die z.B. bei der Einführung von ABS bei Autofahrern festgestellt wurde[2].
[Bearbeiten] Quellen
- ↑ Geschäftsbericht 2004 der Hannelore-Kohl-Stiftung für Verletzte mit Schäden des Zentralen Nervensystems Abbildung S. 15, PDF-Dokument
- ↑ Aschenbrenner, K. M., Biehl, B. and Wurm, G.W.: "Einfluss Der Risikokompensation auf die Wirkung von Verkehrsicherheitsmassnahmen am Beispiel ABS", Schriftenreihe Unfall- und Sicherheitsforschung Strassenverkehr, Heft 63, 65-70. Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt), Bergisch Gladbach, 1987
[Bearbeiten] Siehe auch
Sporthelm, Stahlhelm, Helm, Bauhelm