Hilfsfrist
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Als Hilfsfrist oder Einsatzgrundzeit wird in den Bereichen Notfallrettung und Brandschutz (Feuerwehr) die Zeit bezeichnet, in der zu einem Notfall adäquate Hilfe am Einsatzort eintrifft. Sie dient als Planungsvorgabe und Qualitätsmaß für die Organisation dieser Dienste.
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[Bearbeiten] Definition
Im Detail gibt es viele abweichende Definitionen der Hilfsfrist. Sie wird in der Regel ab dem Eingang der Notfallmeldung in der Leitstelle gemessen. Das Ende der Hilfsfrist markiert in der Notfallrettung üblicherweise das Eintreffen des ersten geeigneten Rettungsmittels, z. B. Rettungswagen oder Notarzteinsatzfahrzeug. Im Brandschutz müssen dagegen in der Regel mehrere Fahrzeuge und eine gewisse Anzahl Einsatzkräfte an der Einsatzstelle eintreffen (z. B. in Hessen innerhalb von 10 Minuten).
Der wesentliche Bestandteil der Hilfsfrist ist die Fahrzeit aus einer Feuer- oder Rettungswache zum Einsatzort. Die Fahrzeugalarmierung und das Ausrücken aus der Wache sind meist soweit optimiert, dass sie keinen wesentlichen Einfluss auf die Hilfsfrist haben sollten. Ausnahme sind im Brandschutz die vielen Freiwilligen Feuerwehren, wo ehrenamtliche Feuerwehrangehörige erst bei Alarmierung zum Feuerwehrgerätehaus kommen.
Ein Definitionsproblem stellt der Unterschied zwischen Hilfsfrist und der tatsächlichen Zeit zwischen Notfallgeschehen und dem Eintreffen der Hilfe beim Patienten etc. dar, die ja auch von der "Meldefrist" (die Zeit zwischen Unfallzeitpunkt/Brandentstehung und dem Absetzen des Notrufs) abhängt. Sie ist in der Hilfsfrist üblicherweise nicht berücksichtigt, verlängert aber unter Umständen das so genannte therapiefreie Intervall wesentlich. Die Verfügbarkeit von automatischen Meldesystemen (z. B. rauch- oder hitzabhängige Feuermelder) oder einem dichten Netz von Notrufstellen kann diese Zeit verkürzen.
[Bearbeiten] politische Vorgabe
In Deutschland ist in der Regel in den Rettungsdienstgesetzen der Länder eine Hilfsfristvorgabe für die Notfallrettung enthalten. Im Brandschutz dagegen werden Hilfsfristvorgaben oft im Rahmen eines Schutzziels von den Gemeinden in der Brandschutzbedarfsplanung festgelegt.
In einer Hilfsfristvorgabe wird festgelegt,
- in welcher Gefahrensituation (z. B. Notfallrettung mit/ohne Arzt, kritischer Wohnungsbrand)
- welche Hilfe (welche Fahrzeuge mit welcher Besetzung)
- in welcher Zeit (Hilfsfrist)
- mit welchem Erreichungsgrad in der Realität (z. B. "bedarfsgerecht", "in der Regel", "95%")
am Einsatzort eintreffen soll.
[Bearbeiten] Hintergrund
An der Hilfsfristvorgabe hat sich die konkrete Organisationsplanung (Standorte der Rettungs- und Feuerwachen, personelle und materielle Ausstattung) auszurichten, was wiederum wesentlich die Vorhaltekosten der Gefahrenabwehr bestimmt.
Wo Standorte von Feuerwehr und Rettungsdienst historisch gewachsen sind, sind diese häufig in zentralen Orten konzentriert (z. B. mehrere Hilfsorganisationen in einer Kreisstadt), während in der Fläche solche Standorte fehlen. Eine Standort- und Ausstattungsplanung anhand der Hilfsfristvorgabe soll eine annähernd gleich gute Versorgung aller Menschen im Planungsgebiet ermöglichen.
Der geforderte reale Erreichungsgrad muss zwangsläufig geringer als 100 % sein, weil Vorkommnisse wie ungewöhnlich viele gleichzeitige Einsätze in einem Gebiet, Unfälle oder Defekte von Einsatzfahrzeugen auf der Anfahrt oder nicht passierbare Straßen nicht abschließend planbar sind.
[Bearbeiten] Hilfsfrist als Qualitätsmaß
Der reale Erreichungsgrad der Hilfsfrist in einem Gebiet kann nachträglich anhand von Einsatzstatistiken festgestellt werden. Er dient dann als Qualitätsmaß. Weicht dieser Wert signifikant von der Hilfsfristvorgabe ab, dann muss die Organisation des Brandschutzes bzw. Rettungsdienstes überprüft werden. Insbesondere die Anzahl und die Positionierung von Rettungsfahrzeugen.
Siehe auch: Ausrückzeit