Jugendarrest
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Jugendarrest ist ein im deutschen Jugendstrafrecht vorgesehenes Zuchtmittel (§ 16 JGG), das als Freizeitarrest, Kurzarrest oder Dauerarrest verhängt wird.
Der Freizeitarrest erstreckt sich auf die wöchentliche Freizeit des Jugendlichen und wird auf eine oder zwei Freizeiten bemessen.
Der Kurzarrest wird statt des Freizeitarrestes verhängt, wenn dies aus Erziehungsgründen zweckmäßig ist und Ausbildung oder Arbeit des Jugendlichen nicht beeinträchtigt werden. Zwei Tage Kurzarrest entsprechen einer Freizeit. Der Freizeitarrest wird auch "Wochenendarrest" genannt.
Der nach vollen Tagen oder Wochen zu bemessende Dauerarrest beträgt mindestens eine Woche und höchstens vier Wochen.
Der Jugendarrest kann nicht zur Bewährung ausgesetzt werden.
Nach § 90 JGG soll der Jugendarrest im Jugendlichen das Ehrgefühl wecken und ihm ins Bewusstsein bringen, dass er für das von ihm begangene Unrecht einstehen muss. Der Jugendarrest wird in Jugendarrestanstalten vollzogen.
Abweichend von § 16 JGG kann der Jugendarrest auch gemäß § 11 Abs. 3 JGG verhängt werden, wenn der Jugendliche den Weisungen des Jugendrichters nicht nach kommt. Dies wird als Ungehorsamsarrest bezeichnet.
Vollstreckt wird Jugendarrest in speziellen Jugendarrestanstalten unter besonderen jugendgerechten Bedingungen. Zu unterscheiden davon sind die Jugendanstalten, in denen Jugendstrafen (Jugendfreiheitsstrafen von 6 Monaten - 10 Jahren) vollstreckt werden, auch wenn Jugendanstalten und Jugendarrestanstalten oft organisatorisch und teilweise auch baulich zusammenhängen.
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