Kirchenpatronat
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Das Kirchenpatronat ist die Schirmherrschaft eines Landes- oder Grundherrn (auch einer Gebietskörperschaft) über eine Kirche, die auf seinem Gebiet liegt.
Kirchenpatron ist der neuere Begriff für Kirchherr oder Kirchenherr. Zur Entstehung eines Kirchenpatronats waren folgende Voraussetzungen erforderlich: die in Frage kommende Person musste einen kanonischen Erwerbstitel haben, sie musste fähig sein, Patron zu werden (juristische oder natürliche Person mit kirchlicher Fähigkeit), ein patronatsfähiges Objekt (z. B. eine Kirche) musste vorhanden sein, der künftige Patron musste eine kirchenobrigkeitliche Genehmigung zum Patronatserwerb erhalten. Es wird noch heute (2005) zwischen belasteten und unbelasteten Patronaten unterschieden. Die belasteten sind dingliche Patronate, die mit dem Besitz eines Gutes verbunden sind.
Zu den Pflichten eines Patrons gehört die Baulast der Kirche, oft auch die Besoldung des Pfarrers und anderer Amtsträger der Kirche. Die Rechte sind teils Ehrenrechte, z. B. besonderer Sitzplatz in der Kirche im „Patronatsgestühl“ und die Erwähnung im Gebet, teils wirkliche Rechte, wie z. B. die Möglichkeit, bei einer Wiederbesetzung einer Pfarrei den neuen Pfarrer der kirchlichen Instanz vorzuschlagen (Präsentationsrecht), und das Vetorecht bei der Übernahme des Pfarramts durch eine dem Patron nicht genehme Person ausüben zu können. Außerdem stand dem früheren Kirch- oder Kirchenherrn das Begräbnis in der Kirche zu.
Die Kirchenpatronate bestehen in Deutschland immer noch, werden aber sehr schonend ausgeübt.
[Bearbeiten] Weblinks
- SKZ: Kirche und Staat – Pfarrwahl und Patronatsrecht: Mitwirkungsrechte der Laien aus historischer Sicht – von Eva Maria Belser SKZ 41/1997
- Rechtsbegriff: Kirchenpatron
- Ansgar Hense/Florian Sepp, Patronatsrecht (19./20. Jahrhundert), in: Historisches Lexikon Bayerns (Zur Entwicklung in Bayern und der Pfalz nach 1800)
(Siehe auch: Patronat).