Landesarbeitsgericht
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Das deutsche Landesarbeitsgericht ist regelmäßig Berufungs- oder Beschwerde-Gericht im Rechtszug der Arbeitsgerichtsbarkeit zu den erstinstanzlichen Urteilen und Beschlüssen des Arbeitsgerichtes.
Gegen Urteile des Landesarbeitsgerichts ist als Rechtsmittel die Revision oder bei Beschlüssen die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht möglich.
Jedes Bundesland hat (mindestens) ein Landesarbeitsgericht (in der Regel in der jeweiligen Hauptstadt) eingerichtet. Davon bestehen folgende Ausnahmen:
- Baden-Württemberg hat sein Landesarbeitsgericht in Stuttgart errichtet, jedoch jeweils eine Kammer in Freiburg und in Mannheim eingerichtet.
- Bayern hat zwei Landesarbeitsgerichte in München und Nürnberg eingerichtet.
- Die Länder Berlin und Brandenburg haben ab 1. Januar 2007 das gemeinsame Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg mit Sitz in Berlin eingerichtet.
- Das Hessische Landesarbeitsgericht sitzt in Frankfurt am Main.
- Mecklenburg-Vorpommern hat das Landesarbeitsgericht in Rostock eingerichtet.
- Nordrhein-Westfalen hat drei Landesarbeitsgerichte in Düsseldorf, Hamm und Köln eingerichtet.
- Das Sächsische Landesarbeitsgericht sitzt in Chemnitz.
- Sachsen-Anhalt hat sein Landesarbeitsgericht in Halle (Saale) eingerichtet.
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