Lieferung
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Eine Lieferung ist das Überbringen einer Ware an einen Empfänger durch einen Lieferanten bzw. durch den Verkäufer selbst. Umsatzsteuerrechtlich handelt es sich um die "Verschaffung der Verfügungsmacht", die hier entscheidend ist. Bei geschäftlichen Lieferungen wird sie durch einen Lieferschein dokumentiert, der meistens mit einer Rechnung verbunden ist.
Als Lieferfrist bezeichnet man den Zeitraum innerhalb dessen ein Lieferant seine Leistung erbringen muss.
Bei Handelsgeschäften gelten für Lieferungen und Leistungen die Bestimmungen des Schuldrechts und des Umsatzsteuerrechts.
Inhaltsverzeichnis |
[Bearbeiten] Lieferbedingungen
Die Lieferbedingungen werden im Kauf- oder Werkvertrag zwischen dem Käufer und dem Lieferanten festgelegt. Sie enthalten alle vereinbarten Einzelheiten über die Art, den Zeitpunkt und den Preis der Lieferung, die Umtausch- und Rückgabemöglichkeiten innerhalb eines bestimmten Zeitraums und die Berechnung von Verpackung, Fracht und Versicherung. Werden keine besonderen Lieferbedingungen getroffen, dann gelten die gesetzlichen Regelungen, dass Warenschulden gleich Holschulden sind.
Mögliche Lieferbedingungen:
- frei Werk (Lieferung erfolgt auf Kosten des Verkäufers)
- ab Werk (Lieferung erfolgt auf Kosten des Käufers)
- frei Haus (=frei Werk)
- ab hier (Bis zur Versandstation trägt der Verkäufer die Kosten, die restlichen trägt der Käufer)
- ab Bahnhof hier (=ab hier)
- frei Waggon (Hier trägt der Verkäufer zusätzlich die Verladekosten bis zum Versandbahnhof)
- frei dort (Der Verkäufer zahlt die Kosten bis zum Bestimmungsbahnhof, die restlichen trägt der Käufer)
- frei Bahnhof dort (=frei dort)
[Bearbeiten] Lieferungsverzug
Verspätete Lieferung als Lieferungsverzug liegt vor, wenn eine fällige Lieferung trotz Mahnung nicht erfolgt ist und der Verkäufer schuldhaft die Lieferung verzögert oder unterlassen hat. Demnach kann der Käufer nach § 325 BGB vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen oder Lieferung und evtl. Schadensersatz (Verzögerungsschaden) verlangen. Der Gläubiger kann von einem gegenseitigen Vertrag zurücktreten, wenn
- der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht vertragsmäßig erbracht hat und
- eine vom Gläubiger gesetzte, angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung erfolglos geblieben ist (§ 323 Abs. 1 BGB)
Wenn der Liefertermin kalendermäßig festgelegt war, erübrigt sich das Setzen einer Nachfrist (§ 323 BGB). In diesem Fall wird statt einer Mahnung gleich eine Abmahnung geschrieben und es kann von Seiten des Gläubigers sofort gehandelt werden.
[Bearbeiten] Annahmeverzug
Ein Annahmeverzug liegt vor wenn der Käufer die ihm vereinbarungsgemäß angebotene Kaufsache nicht annimmt.
Siehe auch: