Milchquote
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Im Jahre 1984 führte die Europäische Union eine Quotenregelung ein, um die Milchproduktion innerhalb der Europäischen Union zu reglementieren und so einen Preisverfall bei Milcherzeugnissen zu verhindern. Grundlage für die Zuteilung der Milchreferenzmenge, auch Milchquote oder Milchkontingent genannt, war die Milchanlieferungsmenge des Jahre 1983. Das bedeutet, dass ein Milchproduzent nicht mehr Milch verkaufen darf, als sein Milchkontingent beträgt. Wenn ein Betrieb die Produktion erweitern möchte, kann er weitere Kontingente von anderen Landwirten erwerben.
[Bearbeiten] Milchbörse
Seit dem Jahr 2000 können diese Kontingente in Deutschland nur noch über Milchbörsen erworben werden. Für das Land Nordrhein-Westfalen ist dies beispielsweise die Landwirtschaftskammer NRW. Die erste Versteigerung von Milchquoten fand am 30. Oktober 2000 statt. Der Gleichgewichtspreis betrug damals in NRW 1,61 DM pro Kilogramm. Der Preis kommt dadurch zustande, dass die Verkäufer ihre Mengen und den gewünschten Preis bei der Landwirtschaftskammer einreichen. Gleichzeitig reichen die Käufer ihre gewünschten Mengen mit ihren Preisvorstellungen bei der Landwirtschaftskammer ein. Am Börsentermin, der dreimal im Jahr stattfindet, vergleicht die Landwirtschaftskammer Angebote und Nachfrage und ermittelt einen Durchschnittspreis. Dann werden die Anbieter und Nachfrager bedient, die am nächsten an den Angebotspreis liegen. Allerdings auch nur bis zu den Höchstgeboten der beiden Seiten.
Die Termine für 2007 stehen auch bereits fest: 02. April 2007 02. Juli 2007 30. Oktober 2007
[Bearbeiten] Bilanzierung
Grundsätzlich kann eine Milchquote nur dann bilanziert werden, wenn sie entgeltlich erworben wurde. Das bedeutet, dass die zugewiesenen Milchreferenzmengen aus dem Jahre 1984 nicht aktiviert werden darf. Wenn allerdings Milchquoten entgeltlich erworben wurden besteht die Verpflichtung zur Bilanzierung als immaterielles Wirtschaftsgut. Da dieses immaterielle Wirtschaftsgut nicht abgenutzt werden kann und keiner zeitlichen Nutzungsbegrenzung unterliegt, kann die Milchquote nicht planmäßig abgeschrieben werden. Allerdings muss bei einer dauerhaften Wertminderung nach §253 Absatz 2 des Handelsgesetzbuches (HGB) eine außerplanmäßige Abschreibung auf den niedrigeren Tageswert erfolgen. Dies ist zurzeit der Fall, da der aktuelle Börsenwert zum 30. Oktober 2006 nur 0,29 Euro pro Kilogramm betrug. Allerdings führt die Abschaffung der Milchquote zum 31. Dezember 2015 dazu, dass die Milchkontingente bis zum Jahr 2015 planmäßig abgeschrieben werden müssen.
[Bearbeiten] Quellen
- Felsmann: Einkommensbesteuerung in der Land- und Forstwirte, 3. Auflage/28. Ergänzung September 2000
- Homepage der Milchbörse NRW
- § 253 Absatz 2 Handelsgesetzbuch