Nachrücker
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Scheidet ein Abgeordneter aus dem Deutschen Bundestag oder aus einem Landesparlament, prinzipiell aber auch allen anderen Gremien aus, so rückt für diesen ein anderer Abgeordneter nach. Dieser kann ein Bewerber sein, der auf der Landesliste der jeweiligen Partei steht, für die der ausgeschiedene Abgeordnete kandidiert hat.
Als Versuch, das Entstehen von Berufspolitikern zu verhindern bzw. zu erschweren, haben die Grünen in ihrer Anfangsphase, vor allem in der 10. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages, ihre Abgeordneten mit der entsprechenden Zahl von Nachrückern in das Parlament geschickt. Diese sollten als Berater mitarbeiten und in der Mitte der Legislaturperiode die Abgeordneten ablösen. Diese wiederum sollten dann den Rest der Legislaturperiode in der Fraktionsgemeinschaft als Berater bleiben. Diese Fraktionsgemeinschaft nannten die Grünen Bundestagsgruppe und entsprechend in den Landtagen Landtagsgruppe.
Bekam bei der Bundestagswahl die Landesliste der Partei eines ausscheidenden Wahlkreisabgeordneten nach dem Zweiststimmenverhältnis weniger Sitze zugeteilt, als ihre Kandidaten Direktmandate gewannen, so wird das freigewordene Mandat nach einem Urteil (Nachrücker-Urteil) des Bundesverfassungsgerichts nicht wieder besetzt. Die Zahl der Überhangmandate und damit die Gesamtzahl der Bundestagsmitglieder reduziert sich entsprechend.