Nachtflugqualifikation
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Die Nachtflugqualifikation berechtigt Privatluftfahrzeugführer (Privatflugzeugführer PPL (A) nach JAR-FCL; Privathubschrauberführer PPL (H) und Motorseglerführer (JAR-FCL)), die keine Instrumentenflugberechtigung (IFR) besitzen, zur Durchführung von Überlandflügen nach Sichtflugregeln bei Nacht. Inhaber von einem IFR-Rating (Instrumentenflugberechtigung) besitzen automatisch die Nachtflugqualifikation.
Voraussetzungen für den Erwerb der Berechtigung sind entweder eine Lizenz für Privatflugzeugführer nach JAR-FCL oder bei "alten" Privatpilotenlizenzen ICAO-PPLs (Motorflug und Motorsegler) der Besitz der CVFR-Berechtigung die Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunkzeugnisses (mindestens BZF II) eine praktische Ausbildung
Um die Nachtflugqualifikation zu erlangen, muss man entweder im Besitz der CVFR-Berechtigung sein oder man verbindet eine CVFR-Ausbildung mit der Nachtflugausbildung (beide Ausbildungen können also kombiniert werden). Außerdem ist mindestens der Besitz des deutschen Sprechfunkzeugnisses erforderlich (BZF II), empfohlen wird jedoch das englische Funksprechzeugnis (BZF I). Die Nachtflugausbildung ist eine zusätzliche Berechtigung zu einer bestehenden PPL-A-Lizenz und einer CVFR-Berechtigung. Sie wird in den Luftfahrerschein der PPL (A) Lizenz eingetragen.
[Bearbeiten] Ablauf der Ausbildung
Eine theoretische Ausbildung ist nicht vorgeschrieben. Die praktische Ausbildung umfasst die folgenden Bereiche:
- Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften
- Funknavigation
- Technik (Instrumentenkunde)
Für den Erwerb der Nachtflugqualifikation ist weder eine theoretische noch eine praktische Prüfung abzulegen. Lediglich die Flugschule bestätigt die Teilnahme an der Nachtflugausbildung, woraufhin die Eintragung in die Privatpilotenlizenz (JAR-FCL) erfolgen kann. Die Qualifikation wird mit dem Nachweis der praktischen Ausbildung erteilt. Die Ausbildung umfasst nach JAR-FCL 1.125 (c)
- Fünf Flugstunden auf Flugzeugen bei Nacht, davon
- drei mit Fluglehrer mit
- mindestens einer Stunde Überlandflug-Navigation, außerdem
- fünf Alleinstarts und -landungen bis zum vollständigen Stillstand.
- drei mit Fluglehrer mit
Siehe auch: Instrumentenflugberechtigung