Nachtragsliquidation
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Eine Nachtragsliquidation kann durchgeführt werden, wenn bei einer juristischen Person des Privatrechts nach Löschung aus dem Handelsregister noch Vermögen, beispielsweise eine Forderung, entdeckt wird.
Die juristische Person wird mit dem Abschluss der Liquidation aus dem Handelsregister gelöscht. Damit enden ihre Rechtsfähigkeit und ihre Parteifähigkeit. Sie kann keine Rechte mehr gegen Dritte geltend machen.
Zur Liquidation des nachträglich entdeckten Vermögens wird auf Antrag ein Nachtragsliquidator bestellt (§ 66 Abs. 5 GmbHG, § 273 Abs. 4 AktG). Für die Zeit der Nachtragsliquidation gilt die juristische Person wieder als rechtsfähig.