Namensrecht
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Das Namensrecht ist das Recht einer (natürlichen oder juristischen) Person, den eigenen Namen zu führen und andere vom unbefugten Gebrauch dieses Namens auszuschließen. Das Namensrecht ist ein absolutes Recht und bei natürlichen Personen ein Persönlichkeitsrecht.
Das Namensrecht umfasst jeden Gebrauch des eigenen Namens in einer bezeichnenden Weise, zum Beispiel auch als Domain. Zu unterscheiden ist es jedoch vom Markenrecht, das (eingetragene oder durch Benutzung geschützte) Zeichen, die nicht Name einer Person sind, schützt.
Das Namensrecht umfasst im Gegensatz zum Urheberrecht nur die namensmäßige Benutzung des Namens, nicht aber die reine Nennung.
Eine besondere Form des Namensrechts ist das Wappenrecht.
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[Bearbeiten] Namensrecht in Deutschland
Das Namensrecht ist in Deutschland in § 12 BGB geregelt.
Ein neugeborenes Kind erhält als Nachnamen den gemeinsamen Ehenamen der Eltern oder einen der Nachnamen der Eltern, wenn diese verschieden sind. Auch ein uneheliches Kind kann den Namen der Mutter oder des Vaters erhalten. Der Vorname wird von den Eltern ausgewählt. Bei Eheschließung können die Ehepartner einen der beiden Nachnamen zum Ehenamen bestimmen, der andere Partner kann seinen Namen mit Bindestrich voranstellen oder anhängen. Beide können aber auch ihren alten Namen behalten. Bei Scheidung kann man einen angenommenen Namen behalten oder wieder den Geburtsnamen wählen.
Namensänderungen sind auf verschiedenem Wege möglich:
- anlässlich einer Eheschließung, vgl. § 1355 BGB
- bei Minderjährigen unter verschiedenen Umständen (vgl. §§ 1616 bis 1618 [1] BGB)
- außerdem nach dem Gesetz zur Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz[2]).
Letzteres Gesetz ist noch eines der Nürnberger Gesetze und diente seinerzeit mit einer dazu erlassenen Verordnung dazu, jüdischen Mitbürgern einen zusätzlichen Vornamen (Sara, Israel) aufzuzwingen, wurde nach 1945 jedoch entnazifiziert und dient heutzutage zu unterschiedlichen Zwecken, z.B. der Namensänderung aus Gründen des Intimschutzes (Familienangehöriger ist Massenmörder etc.), bei völlig unidentifizierbaren Namen (Pryzybytsky usw.) oder auch aus familiären Gründen, die aber lt. BGB nicht geregelt sind (z.B. Namensänderung eines Pflegekindes). Bei Unklarheiten zur Vornamenwahl hilft die Namensforschungsstelle an der Universität in Leipzig weiter.
[Bearbeiten] Adel
1919 wurde mit der Weimarer Verfassung der Adel abgeschafft. Ehemalige Titel gelten seitdem als Teil des Nachnamens und können nicht mehr verliehen werden. Hierbei wird bei Frauen die weibliche Form des Titels verwendet, der Nachname existiert also ausnahmsweise in zwei unterschiedlichen Versionen: Otto Graf Lambsdorff, Gloria Gräfin zu Schönburg-Glauchau. Für diese adligen Namen gilt das normale Namensrecht, nicht das frühere Adelsrecht.
[Bearbeiten] Namensrecht in Österreich
Das Namensrecht ist in Österreich ähnlich geregelt wie in Deutschland.
[Bearbeiten] Adel
In Österreich wurde 1919 der Adel komplett abgeschafft, die Führung von Adelstiteln stand unter Strafe. Otto von Habsburg (sein Name in Deutschland) heißt in Österreich Otto Habsburg-Lothringen.
[Bearbeiten] Literatur
Mit Fragen des zivil- und öffentlich-rechtlichen Namensrechts befassen sich in Heft 4/2002 der Zeitschrift FPR (Familie, Partnerschaft, Recht):
- Hepting: Grundlagen des aktuellen Familiennamensrechts, FPR 2002, 115
- Sacksofsky: Zum neuen Doppelnamenurteil des Bundesverfassungsgerichts, FPR 2002, 121;
- Gaaz: Probleme der Einbenennung nach § 1618 BGB, FPR 2002, 125;
- Salzgeber/Stadler/Eisenhauer: Der Familienname als Identitätsmerkmal; FPR 2002, 133;
- Beck: Änderung der familienrechtlichen Gesetzgebung und Konsequenzen für das öffentliche Namensrecht, FPR 2002, 138.
[Bearbeiten] Weblinks
- § 12 BGB: Namensrecht
- § 1355 BGB: Ehename
- Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen
- Namensänderungsverordnung 1938
- Namenberatung an der Universität Leipzig
- "Namensrecht" (pdf)
- Übersicht über das Namensrecht mit umfangreicher Urteilssammlung
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