Numerus-Clausus-Urteil
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Das Numerus-Clausus-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 1972 (BVerfGE 33, 303) gilt als wesentlicher Bestandteil der Geschichte der zentralen Vergabe von Studienplätzen. Das Bundesverfassungsgericht geht davon aus, dass aus dem in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz gewährleisteten Grundrecht der Berufsfreiheit in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip ein Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium folgt. Daraus folge, dass absolute Zulassungsbeschränkungen zum Studium nur unter bestimmten Umständen zulässig sind.
Hauptursache für dieses Urteil waren die höchst unterschiedlichen Zugangsregelungen, bspw. Mehrfachbewerbungen und Doppeleinschreibungen, für das Studium an einer Hochschule. Die sich daraus ergebenden rechtlichen Unsicherheiten wurden durch das Bundesverfassungsgericht gerügt und mit weitreichenden Änderungsanliegen versehen. Seine Forderung bestand in einer bundesweiten Verteilungsstelle von Studienplätzen mit einheitlichen Auswahlkriterien, wobei der NC und damit die zentrale Vergabe nur bei tatsächlichen "Kapazitätsengpässen" zulässig ist. Die politischen Konsequenzen waren u.a. der Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen.