Oberster Patent- und Markensenat
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Der Oberste Patent- und Markensenat (OPM) ist die Berufungsinstanz gegen die Endentscheidungen der Nichtigkeitsabteilungen des österreichischen Patentamts. Er kann nach der Patentrechts- und Gebührennovelle 2004 auch mit der Beschwerde gegen Beschlüsse der Beschwerdeabteilung des österreichischen Patentamts angerufen werden. Seine Zuständigkeit erfasst auch Gebrauchsmuster- und Geschmacksmustersachen. Der OPM hat seinen Sitz in Wien; die Kanzleigeschäfte werden vom österreichischen Patentamt geführt.
Inhaltsverzeichnis |
[Bearbeiten] Geschichte
Der Oberste Patent- und Markensenat ist in Österreich im Jahr 1966 an die Stelle des früheren Patentgerichtshofs (PGH) getreten.
[Bearbeiten] Rechtsstellung
Mit der Rechtsstellung des Obersten Patent- und Markensenats (die dem in Deutschland eingeführten Gerichtssystem nicht entspricht) hat sich der österreichische Verfassungsgerichtshof in einer im Jahr 2003 veröffentlichten Entscheidung befasst (ÖBl. 2003, 153). Der OPM ist als kollegiale Verwaltungsbehörde mit richterlichem Einschlag im Sinn des Art. 133 Z. 4 Bundesverfassung bezeichnet worden (Verfassungsgerichtshof ÖBl. 2000, 90). Im Sinn der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ist der OPM ein weisungsfreies Gericht. Gegenüber dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) ist er vorlagepflichtig.
[Bearbeiten] Besetzung
Der OPM entscheidet in der Besetzung mit seinem Präsidenten, im Verhinderungsfall seinem Vizepräsidenten in aus fünf Mitgliedern bestehenden Senaten, die aus dem Vorsitzenden, zwei rechtskundigen und zwei fachtechnischen Mitgliedern bestehen (§ 75 Abs. 1 PatG). Der Präsident und der Vizepräsident müssen dem Obersten Gerichtshof mindestens als Senatsvorsitzender angehören oder angehört haben. Auch für die weiteren Mitglieder gelten hohe Anforderungen in bezug auf ihre Berufserfahrung. Die Mitglieder des Senats führen für die Dauer ihres Amts den Titel eines „Rats des Obersten Patent- und Markensenats“. Sie werden auf fünf Jahre berufen, Wiederberufung ist zulässig. Die Besetzung des Senats mit Angehörigen des Obersten Gerichtshofs ist als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen worden.
[Bearbeiten] Literatur
- Sabaditsch, Patentgerichtshof oder Oberster Patent- und Markensenat? ÖBl. 1965, 53.
- Sabaditsch, Oberster Patent- und Markensenat und Verfassungsgerichtshof, PBl. 1974, 124.
- Korinek, Zur Verfassungsmäßigkeit des Obersten Patent- und Markensenates, ÖBl. 1966, 77.
- Gamerith, Der Oberste Patent- und Markensenat, eine Höchstinstanz in Konkurrenz zum OGH? ÖBl. 1999, 111;
- Kucsko, Geistiges Eigentum, Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung Wien, 2003, insbes. S. 879, ISBN 3-214-00423-9.
![]() |
Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen! |