Diskussion:Opt-Out
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Meines Erachtens sind die Ausführungen zum opt-out beim Arbeitsrecht nicht ganz korrekt. Als opt-out-Modell wird nicht jede kollektivrechtliche oder -vertragliche Abweichung vom Arbeitszeitgesetz bezeichnet, sondern nur eine solche, die der expliziten Zustimmung des Arbeitnehmers bedarf. Denn nur in diesen Modellen erhält der Arbeitnehmer keinen Ausgleich, was beduetet: Die zusätzliche Arbeitszeit wird hier nur bezahlt, aber nicht in Freizeit abgegolten. Wegen der besonderen Belastung, die das bedeutet (sicher aber auch der zusätzlichen Verdienstmöglichkeiten), soll kein Arbeitnehmer dazu gezwungen werden. Deshalb das schriftliche Zustimmungserfordernis. Vgl. § 7 Abs. 7 iVm Abs 2a, 3, 4 und 5 ArbZG.