Parteienprivileg
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Als Parteienprivileg bezeichnet man, dass politische Parteien in Deutschland nach Artikel 21 Abs. 2 Grundgesetz nur verfassungswidrig sind, wenn sie nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden und nur vom Bundesverfassungsgericht verboten werden können (siehe: Parteiverbot'). Die Parteien haben damit einen weitergehenden Schutz als normale Vereine, die als verfassungswidrige Vereinigungen von dem zuständigen Innenminister des Bundes und der Länder nach Artikel 9 Abs. 2 Grundgesetz verboten werden können.
Das Parteienprivileg ist Teil der streitbaren Demokratie, die eine Konsequenz aus dem Niedergang der Weimarer Republik darstellt und den Bestand der Demokratie in Deutschland sichern soll.
siehe auch: Immunität, Indemnität, Geschichte der Parteien in Deutschland, Politische Parteien in Deutschland