Indemnität
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Freistellung von straf- (u. U. auch zivil-)rechtlicher Verfolgung. Indemnität stellt ein Verfahrenshindernis im Strafprozess dar, während Immunität für Abgeordnete lediglich die Strafverfolgung für die Zeit des Mandats hemmt und daher kein echtes Verfahrenshindernis darstellt.
Ein Abgeordneter, der grundsätzlich Indemnität genießt, darf nicht wegen einer Abstimmung oder einer Äußerung, die er im Parlament oder dessen Ausschüssen getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Parlaments zur Verantwortung gezogen werden. Die einzigen Ausnahmen sind verleumderische Beleidigungen.
In Deutschland ist die Indemnität der Parlamentsabgeordneten in Art. 46(1) des Grundgesetzes festgelegt. Die deutschen Verfassungen von 1848, 1871 und 1919 kannten keine Ausnahmen von der Indemnität des Abgeordneten.
Indemnität ist auch eine Bezeichnung für die nachträgliche Legitimierung von rechtswidrigen, eigenmächtigen oder im Ausnahmezustand getroffenen Entscheidungen der Regierung durch ein Parlament bzw. den zuständigen Souverän.
[Bearbeiten] Siehe auch
[Bearbeiten] Literatur
- Schutz der Redefreiheit des Abgeordneten, in: FAZ vom 28. Januar 2005, S. 2
[Bearbeiten] Weblinks
- bundesrecht.juris.de/ Art. 46 GG
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