Personenbeförderungsgesetz
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Den Vorschriften des Personenbeförderungesetzes (PBefG) unterliegt die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, mit Oberleitungsbussen und mit Kraftfahrzeugen. Als Entgelt sind auch wirtschaftliche Vorteile anzusehen, die mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt werden.
Basisdaten | |
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Titel: | Personenbeförderungsgesetz |
Abkürzung: | PBefG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Verwaltungsrecht |
FNA: | 9240-1 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 21. März 1961 (BGBl. I S. 241) |
Inkrafttreten am: | 1. Januar 1964 |
Neubekanntmachung vom: | 8. August 1990 |
Letzte Änderung durch: | Art. 292 VO vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2445) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
8. November 2006 (Art. 559 VO vom 31. Oktober 2006) |
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! |
Diesem Gesetz unterliegen nicht Beförderungen
- mit Personenkraftwagen, wenn das Gesamtentgelt die Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigt;
- mit Krankenkraftwagen, wenn damit kranke, verletzte oder sonstige hilfsbedürftige Personen befördert werden, die während der Fahrt einer medizinisch fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtung des Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen solches auf Grund ihres Zustandes zu erwarten ist.
Das Personenbeförderungsgesetz verbietet Unternehmen das Bedienen von Haltestellen auf Strecken im Inland, „wenn der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben übernehmen soll, die vorhandene Unternehmer oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen.“ (§ 13 Absatz 2)
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