Prädikatswein
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Nach dem österreichischen Weingesetz gehören zu den Prädikatsweinen folgende Untergruppen: Spätlese, Auslese, Eiswein, Beerenauslese, Ausbruch und Trockenbeerenauslese. Sie alle dürfen nicht verbessert werden (per Zuckerzugabe, Chaptalisation), müssen aus einem Weinanbaugebiet stammen, ihre Restsüße darf nur aus Gärungsunterbrechung resultieren, sie müssen amtlich geprüft sein und eine Prüfnummer tragen; die Jahrgangsbezeichnung ist obligatorisch. Die Trauben für Prädikatsweine dürfen, mit Ausnahme von Eisweinen und Spätlese, mit Lesemaschinen geerntet werden.
Ein «Qualitätswein mit Prädikat» heißt von nun an «Prädikatswein». Das deutsche Bundeskabinett beschloss am 9. August 2006 in Berlin eine entsprechende Änderung des Weingesetzes. «Das ist der Wunsch der Winzer aus der Region», sagte Vize-Regierungssprecher Thomas Steg in Berlin. Die Vereinfachung der Begriffe hatte sich bereits in der Vermarktung durchgesetzt und soll ab Beginn des Weinwirtschaftjahres 2007/2008 gelten. Hierbei wird den Betrieben eine Übergangsfrist von zwei Jahren gewährt.[1]
Nach dem deutschen Weinrecht unterscheidet man zwischen Kabinett, Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese und Eiswein. Allen Prädikaten gemeinsam sind folgende Auflagen:
- Die zur Herstellung verwendeten Trauben müssen alle aus einem einzigen Bereich stammen (ausgenommen hiervon sind lediglich die Trauben zur Herstellung der Süßreserve)
- Die Weinbereitung muss im betreffenden bestimmten Anbaugebiet erfolgen
- Eine Anreicherung ist unzulässig
- Konzentrierter Traubenmost darf nicht zugesetzt werden
- Eine Konzentration darf nicht vorgenommen werden
- Der durch die jeweilige Landesverordnung festgelegte natürliche Mindestalkoholgehalt (Mindestmostgewicht) muss erreicht werden
Die Bezeichnung Eiswein war früher ein Zusatzprädikat bei Beeren- und Trockenbeerenauslesen. Die Süße bei deutschen Weinen kann aus Gärungsunterbrechung stammen. Es darf aber auch steriler Traubensaft der gleichen oder höheren Qualitätsstufe verwendet werden.
[Bearbeiten] Quellen
- ↑ Pressemitteilung Nr. 125 des BMELV vom 9. August 2006