Publizitätsgesetz
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Basisdaten | |
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Titel: | Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen |
Kurztitel: | Publizitätsgesetz |
Abkürzung: | PublG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Handelsrecht |
FNA: | 4120-7 |
Datum des Gesetzes: | 15. August 1969 (BGBl. I S. 1189) |
Inkrafttreten am: | 21. August 1969 |
Letzte Änderung durch: | Art. 7 G. v. 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553, 2576) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
1. Januar 2007 (Art. 13 G. v. 10. November 2006) |
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! |
Das Publizitätsgesetz regelt die Publizitätspflicht von Unternehmen, die nicht als Kapitalgesellschaften zur Offenlegung ihres Jahresabschlusses verpflichtet sind. Dazu gehören insbesondere Personengesellschaften und Einzelunternehmen. Diese sind nur zur Offenlegung verpflichtet, wenn ihr Geschäftsbetrieb einen erheblichen Umfang übersteigt.
Der Schwellwert für die Anwendung des Gesetzes wird erreicht, wenn in drei aufeinanderfolgenden Jahren mindestens zwei dieser drei Merkmale zutreffen:
- Bilanzsumme von mehr als 65 Millionen Euro
- Umsatzerlöse von mehr als 130 Millionen Euro
- mehr als 5.000 Arbeitnehmer
Damit beläuft sich der Schwellwert hinsichtlich der Bilanzkennzahlen auf das Vierfache der großen Kapitalgesellschaften, hinsichtlich der Arbeitnehmerzahl sogar auf das Zwanzigfache.
[Bearbeiten] Weblinks
- bundesrecht.juris.de - Publizitätsgesetz
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