Regelung der Zigeunerfrage im Reichsmaßstab
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Die Regelung der Zigeunerfrage im Reichsmaßstab im Jargon von Reinhard Heydrich erfolgte durch seine Weisung als Chef der Sicherheitspolizei und des SD vom 17. Oktober 1939 an die Kriminalpolizeistellen im Deutschen Reich, um die vollständige Erfassung der Sinti und Roma zwecks der Deportation zur Vernichtung zu erreichen.
Diese Weisung erfolgte auf Anordnung des Reichsführers-SS und Chefs der Deutschen Polizei, Heinrich Himmler. Dabei wurden folgende Maßnahmen befohlen:
1. Die Ortspolizeibehörden und die Gendarmerie wurden angewiesen, sämtlichen in ihrem Bereich sich aufhaltenen "Zigeunern" und "Zigeunermischlinge" die Auflage zu erteilen, von sofort an ihren Wohnsitz oder Aufenthaltsort nicht mehr zu verlassen. Für die Zuwiderhandlung wurde die Einweisung in ein Konzentrationslager angedroht. Rechtsgrundlage dafür war der Erlass des Reichsministers des Inneren (RMdI) vom 14. Dezember 1937 - Pol.S-Kr. 2 Nr. 1682/37-2098 gemäß AII 1 e (unveröffentlicht).
2. Als Fahndungstage für die Erfassung und Zählung der Sinti, Roma und "Zigeunermischlinge" wurden der 25., 26. und 27. Oktober 1939 festgelegt. Für die Ausführung der Erfassung und Zählung waren die Ortspolizeibehörden und die Gendarmerie zuständig.
3. Die Ergebnisse und der Erfassung der Sinti und Roma einschließlich ihrer Kinder mussten von den Ortspolizeibehörden und der Gendarmerie listenmäßig den Kriminalpolizeistellen gemeldet werden.
4. Die Ausführung dieser Maßnahmen der Meldungen sollten von allen beteiligten Behörden und Dienststellen als "Sofortsache" behandelt werden. Dabei sollten anstehende Arbeiten zurückgestellt und die Erfassungsarbeiten in kürzester Zeit erledigt werden.
Die eingegangenen Meldungen wurden vom Reichskriminalpolizeiamt in Abstimmung mit dem Reichsgesundheitsamt überprüft und die daraus resultierenden Festnahmen wurden in jedem Einzelfall angeordnet. Für die Sinti und Roma, die sich diesen Maßnahmen entzogen haben, wurde vom Reichskriminalpolizeiamt eine besondere Fahndungsliste herausgegeben.
Ein Originaldokument dieser Weisung befindet sich im Kreisarchiv von Haldersleben, Gemeinde Ackendorf, Ziffer II/2/14.