Reichsfilmkammer
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Die Reichsfilmkammer (RFK) war eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die im nationalsozialistischen Deutschland das Filmwesen regelte. Jede Person die im Deutschen Reich an Filmproduktionen mitwirken wollte, musste Mitglied der Reichsfilmkammer sein. Eine Nicht-Mitgliedschaft kam einem Berufsverbot gleich. Sitz der Reichsfilmkammer war Berlin.
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[Bearbeiten] Geschichte
Historischer Vorläufer der Reichsfilmkammer war die Spitzenorganisation der Filmwirtschaft (SPIO).
Eingerichtet wurde die Reichsfilmkammer auf der Grundlage des "Gesetzes über die Errichtung einer vorläufigen Filmkammer" vom 14. Juli 1933. Mit dem "Reichskulturkammergesetz" vom 22. September 1933 wurde sie als Unterabteilung in die neu gegründete Reichskulturkammer eingegliedert.
Der Einrichtung der Reichsfilmkammer war eine Verordnung des Propagandaministeriums vorausgegangen, die Juden und Ausländern die Betätigung in der deutschen Filmindustrie untersagte.
[Bearbeiten] Leitung
Die Präsidenten der Reichsfilmkammer, die unmittelbar dem Präsidenten der Reichskulturkammer - Joseph Goebbels - unterstanden, waren nacheinander:
- der Jurist Fritz Scheuermann (1933-1935)
- der württembergische Wirtschaftsminister Oswald Lehnich (1935-1939)
- der Regisseur Carl Froelich (1939-1945)
[Bearbeiten] Abteilungen
Die Reichsfilmkammer umfasste 10 Abteilungen:
I. Allgemeine Verwaltung
- Referate: 1. Recht - 2. Haushalt und Finanzen - 3. Personalien
II. Politik und Kultur
- 1. Nachrichtenstelle Inlandspresse
- 2. Nachrichtenstelle Auslandspresse
- 3. Reichsfilmarchiv
III. Künstlerische Betreuung des Filmschaffens
- 1. Dramaturgie - 2. Besetzungsfragen
IV. Filmwirtschaft
- Sonderreferat: Devisenangelegenheiten
- Sonderreferat: Urheber-, Arbeits-, Steuerrecht
VI. Fachgruppe Filmproduktion
- 1. Spielfilmherstellung - 2. Filmaußenhandel - 3. Filmateliers
VII. Fachgruppe inländischer Filmvertrieb
VIII. Filmtheater
IX. Fachgruppe Film- und Kinotechnik
X. Fachgruppe Kultur-, Werbefilm und Lichtspielstellen
[Bearbeiten] Aufgaben
In der nationalsozialistischen Filmpolitik hatte die Reichsfilmkammer eine Schlüsselstellung inne. Ihre Aufgaben der waren u. a.:
- Zwangserfassung aller im Filmgewerbe Tätigen (Produktion, Verleih, Kino); siehe Reichsfachschaft Film
- Regelung des Lichtspielwesens (z. B. der Eintrittspreise, der Programmgestaltung, der Reklame usw.)
- Regelung der Gestaltung der Verträge z. B. zwischen Filmschaffenden und Produzenten sowie zwischen Theaterbesitzern und Verleihern
- Aufsicht über die Filmkreditbank GmbH
- Regelung des Filmaußenhandels
[Bearbeiten] Siehe auch
[Bearbeiten] Weblinks
- Gesetz über die Einrichtung einer vorläufigen Filmkammer vom 14. Juli 1933 (Gesetzestext)
- Reichskulturkammergesetz vom 22. September 1933 (Gesetzestext)