Reisepreissicherung
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Reisepreissicherung, auch als Insolvenzschutzversicherung bezeichnet, ist nach deutschem Recht ein rechtlicher Schutz des Reisenden, damit er im Fall von einem Konkurs eines Reiseveranstalters seinen vorausbezahlten Reisepreis zurückerhält bzw. wenn er sich schon im Urlaub befindet, wieder zum geplanten Endpunkt der Reise befördert wird.
Um Urlauber vor finanziellen Nachteilen zu schützen, hat der Gesetzgeber Reiseveranstalter von Pauschalreisen verpflichtet, eine Insolvenzversicherung zugunsten der vorausbezahlten Kundengelder abzuschließen. Zu diesem Zweck ist dem Kunden vor Zahlung ein sog. Reisepreis-Sicherungsschein auszuhändigen. Alternativ kann der Veranstalter den Reisepreis gegenüber dem Kunden auch durch eine Bankbürgschaft absichern.
Die Reisepreissicherung greift nur ein, wenn es sich um eine Pauschalreise ("Gesamtheit von Reiseleistungen", § 651a BGB) handelt, also nicht im Falle von einzeln gebuchten Reiseleistungen (z.B. Flug, Bahnfahrt, Hotelunterkunft).
Erstattet werden im Falle einer Insolvenz des Veranstalters vor Abreise geleiste Zahlungen, sowie notwendige Aufwendungen, die dem Reisenden infolge Zahlungsunfähigkeit des Veranstalters für die Rückreise entstehen.
Gemäß der EU-Pauschalreiserichtlinie, die seit 1994 auch in deutsches Recht umgesetzt ist, sind die gesetzlichen Vorschriften in § 651kBGB geregelt.
Die Absicherung gilt nur für Reiseveranstalter.
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