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Cookie Policy Terms and Conditions Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung - Wikipedia

Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Basisdaten
Titel: Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 15. März 2006
über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei
der Bereitstellung öffentlich zugänglicher
elektronischer Kommunikationsdienste erzeugt
oder verarbeitet werden, und zur Änderung
der Richtlinie 2002/58/EG
Kurztitel:
(nicht amtlich)
Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung
Rechtsnatur: EG-Richtlinie
Geltungsbereich: Europäische Union
Rechtsmaterie: Gefahrenabwehrrecht
Veröffentlichung: 13. April 2006 (ABl. EU Nr. L 105 S. 54–60)
Inkrafttreten am: 3. Mai 2006
In nationales Recht
umzusetzen bis:
15. September 2007
Umgesetzt durch: noch nicht umgesetzt

Die Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung ist eine Richtlinie der Europäischen Union, durch die die unterschiedlichen nationalen Vorschriften der EU-Mitgliedsstaaten zur Speicherung von Telekommunikationsdaten auf Vorrat vereinheitlicht werden sollen. Durch die Harmonisierung soll sichergestellt werden, dass die Daten für einen bestimmten Zeitraum zum Zweck der Ermittlung und Verfolgung von schweren Straftaten aufbewahrt werden.

Die Richtlinie ist politisch und rechtlich umstritten. Während ihre Befürworter die Vorratsdatenspeicherung als unverzichtbares Instrument zur Terrorismusbekämpfung und Strafverfolgung bezeichnen, verweisen ihre Kritiker auf die damit verbundenen Eingriffe in die Privatsphäre der Bürger, die sie als weiteren Schritt hin zum Überwachungsstaat ansehen.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Inhalt

Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, nationale Gesetze zu erlassen, nach denen bestimmte Daten, die bei der Bereitstellung und Nutzung öffentlicher elektronischer Kommunikationsdienste anfallen, von den Diensteanbietern auf Vorrat gespeichert werden müssen.

Gespeichert werden sollen insbesondere Verkehrsdaten und Standortdaten. Inhaltsdaten – also die Inhalte von E-Mails und Telefonaten – sollen nicht gespeichert werden.

[Bearbeiten] Zu speichernde Daten

Folgende Datenkategorien müssen auf Vorrat gespeichert werden:

  1. zur Rückverfolgung und Identifizierung der Quelle einer Nachricht benötigte Daten:
    1. betreffend Telefonfestnetz und Mobilfunk:
      1. die Rufnummer des anrufenden Anschlusses,
      2. der Name und die Anschrift des Teilnehmers bzw. registrierten Benutzers
    2. betreffend Internetzugang, Internet-E-Mail und Internet-Telefonie:
      1. die zugewiesene Benutzerkennung,
      2. die Benutzerkennung und die Rufnummer, die jeder Nachricht im öffentlichen Telefonnetz zugewiesen werden,
      3. der Name und die Anschrift des Teilnehmers bzw. registrierten Benutzers, dem eine IP-Adresse, Benutzerkennung oder Rufnummer zum Zeitpunkt der Nachricht zugewiesen war;
  2. zur Identifizierung des Adressaten einer Nachricht benötigte Daten:
    1. betreffend Telefonfestnetz und Mobilfunk:
      1. die angewählte(n) Nummer(n) (die Rufnummer(n) des angerufenen Anschlusses) und bei Zusatzdiensten wie Rufweiterleitung oder Rufumleitung die Nummer(n), an die der Anruf geleitet wird,
      2. die Namen und Anschriften der Teilnehmer oder registrierten Benutzer;
    2. betreffend Internet-E-Mail und Internet-Telefonie:
      1. die Benutzerkennung oder Rufnummer des vorgesehenen Empfängers eines Anrufes mittels Internet-Telefonie,
      2. die Namen und Anschriften der Teilnehmer oder registrierten Benutzer und die Benutzerkennung des vorgesehenen Empfängers einer Nachricht;
  3. zur Bestimmung von Datum, Uhrzeit und Dauer einer Nachrichtenübermittlung benötigte Daten:
    1. betreffend Telefonfestnetz und Mobilfunk: Datum und Uhrzeit des Beginns und Endes eines Kommunikationsvorgangs;
    2. betreffend Internetzugang, Internet-E-Mail und Internet-Telefonie:
      1. Datum und Uhrzeit der An- und Abmeldung beim Internetzugangsdienst auf der Grundlage einer bestimmten Zeitzone, zusammen mit der vom Internetzugangsanbieter einer Verbindung zugewiesenen dynamischen oder statischen IP-Adresse und die Benutzerkennung des Teilnehmers oder des registrierten Benutzers;
      2. Datum und Uhrzeit der An- und Abmeldung für einen Internet-E-Mail-Dienst oder einen Internet-Telefonie-Dienst auf der Grundlage einer bestimmten Zeitzone;
  4. zur Bestimmung der Art einer Nachrichtenübermittlung benötigte Daten:
    1. betreffend Telefonfestnetz und Mobilfunk: der in Anspruch genommene Telefondienst;
    2. betreffend Internet-E-Mail und Internet-Telefonie: der in Anspruch genommene Internetdienst;
  5. zur Bestimmung der Endeinrichtung oder der vorgeblichen Endeinrichtung von Benutzern benötigte Daten:
    1. betreffend Telefonfestnetz: die Rufnummern des anrufenden und des angerufenen Anschlusses;
    2. betreffend Mobilfunk:
      1. die Rufnummern des anrufenden und des angerufenen Anschlusses,
      2. die internationale Mobilteilnehmerkennung (IMSI) des anrufenden Anschlusses,
      3. die internationale Mobilfunkgerätekennung (IMEI) des anrufenden Anschlusses,
      4. die IMSI des angerufenen Anschlusses,
      5. die IMEI des angerufenen Anschlusses,
      6. im Falle vorbezahlter anonymer Dienste Datum und Uhrzeit der ersten Aktivierung des Dienstes und die Kennung des Standorts (Cell-ID), an dem der Dienst aktiviert wurde;
    3. betreffend Internetzugang, Internet-E-Mail und Internet-Telefonie:
      1. die Rufnummer des anrufenden Anschlusses für den Zugang über Wählanschluss,
      2. der digitale Teilnehmeranschluss (DSL) oder ein anderer Endpunkt des Urhebers des Kommunikationsvorgangs;
  6. zur Bestimmung des Standorts mobiler Geräte benötigte Daten:
    1. die Standortkennung (Cell-ID) bei Beginn der Verbindung,
    2. Daten zur geographischen Ortung von Funkzellen durch Bezugnahme auf ihre Standortkennung (Cell ID) während des Zeitraums, in dem die Vorratsspeicherung der Kommunikationsdaten erfolgt.

[Bearbeiten] Entstehungsgeschichte

Auf europäischer Ebene wurde die Vorratsdatenspeicherung erstmals 2002 ernsthaft erörtert. Die rechtskonservative dänische Regierung, die damals die Ratspräsidentschaft innehatte, legte im August 2002 einen Entwurf für einen entsprechenden Rechtsakt vor. Der Entwurf sah eine Speicherfrist von zwölf Monaten vor. Er fand allerdings keine Mehrheit.

Nach den Madrider Zuganschlägen vom 11. März 2004 beauftragte der Europäische Rat den Ministerrat, bis Juni 2005 zu prüfen, ob und welche Rechtsvorschriften zur Vorratsdatenspeicherung erlassen werden sollten.

Daraufhin übernahmen die Regierungen von Frankreich, Irland, Schweden und des Vereinigten Königreichs die Initiative und brachten am 29. April 2004 den Entwurf eines Rahmenbeschlusses zur Vorratsdatenspeicherung in den Ministerrat ein (Rats-Dokument 8958/04). Im Hinblick auf die zunehmende grenzüberschreitende internationale Kriminalität und als Reaktion auf die Madrider Terroranschläge hielten sie eine einheitliche europäische Politik der Vorratsdatenspeicherung für erforderlich. Der Entwurf sah eine Mindestspeicherfrist von zwölf Monaten und eine Höchstspeicherdauer von 36 Monaten vor. Im Unterschied zum 2002er Entwurf sollte die Vorratsspeicherung auch zur Straftatenverhinderung erfolgen und nicht nur für zur Aufklärung und Verfolgung bereits begangener Delikte. Zudem wurde die Beschränkung auf besonders schwere Straftaten und Terrorismus aufgehoben. Auch leichtere Delikte, beispielsweise Urheberrechtsverletzungen durch illegales File-Sharing, hätten dann per Vorratsdatenspeicherung verhindert und verfolgt werden können.

Die Initiatoren verstanden den geplanten Rahmenbeschluss als Maßnahme der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen. Über derartige Maßnahmen im Rahmen der so genannten „Dritten Säule der EU“, die auf Grundlage der Artikel 29–42 des EU-Vertrags ergehen, entscheidet der Rat grundsätzlich alleine und einstimmig. Das Europäische Parlament wird zwar angehört; der Rat kann sich aber über die Meinung des Parlaments hinwegsetzen.

Gegner der Vorratsdatenspeicherung und Angehörige des Europäischen Parlaments reagierten auf das Vorhaben mit Kritik und warfen dem Ministerrat Kompetenzanmaßung vor. Sie vertraten die Ansicht, die Vorratsdatenspeicherung greife zumindest zum Teil auch in den Bereich der „Ersten Säule der EU“ und damit in die Zuständigkeit des EU-Parlaments ein. Die Vorratsdatenspeicherung müsse deshalb – wenn überhaupt – durch eine vom EU-Parlament verabschiedete Richtlinie eingeführt werden. Ein Rahmenbeschluss des Rats reiche nicht aus.

EU-Justizkommissar Franco Frattini
EU-Justizkommissar Franco Frattini

Im März 2005 schloss sich die Europäische Kommission dieser Rechtsauffassung offiziell an. EU-Justizkommissar Franco Frattini forderte den Rat auf, vom Erlass des geplanten Rahmenbeschlusses abzusehen.

Ungeachtet dessen arbeitete der Rat auch 2005 weiter an einem mehrheitsfähigen Rahmenbeschluss zur Vorratsdatenspeicherung. Als problematisch erwiesen sich dabei u. a. die unterschiedlichen Vorstellungen der nationalen Regierungen hinsichtlich der Speicherfristen.

Die notwendige Einstimmigkeit im Ministerrat konnte allerdings für den Rahmenbeschluss nie erreicht werden.

Die Terroranschläge am 7. Juli 2005 in London und die fast zeitgleiche Übernahme der Ratspräsidentschaft durch das Vereinigte Königreich verliehen dem Vorhaben neuen Schwung. Die EU-Kommission, die dem Vorhaben spätestens seit den jüngsten Terroranschlägen positiv gegenüberstand, legte am 21. September 2005 einen eigenen Entwurf für eine Richtlinie vor. Dies stellt eine entscheidende Veränderung in der Wahl der Harmonisierungsinstrumente dar. Eine Richtlinie wird nämlich erstens im Europäischen Parlament mit abgestimmt, und zweitens steht sie zwingend auf der Grundlage von Artikel 95 EGV, also zur Angleichung des Binnemarktes - und nicht mehr im Rahmen der 3. Säule. Dieser Entwurf sollte einen Kompromiss zwischen den widerstreitenden Interessen darstellen: Internetdaten sollten mindestens sechs Monate gespeichert werden, Telefoniedaten mindestens zwölf Monate. Längere Fristen sollten zulässig sein.

Das Europäische Parlament griff den Entwurf der Kommission auf, änderte ihn aber in einigen entscheidenden Punkten: Die Liste der zu speichernden Datentypen wurde gekürzt. Zudem sollten die Daten selbst nur zur Verfolgung besonders schwerer Straftaten ausgewertet werden dürfen. Insgesamt hatte der federführende Berichterstatter der Parlaments, der deutsche Abgeordnete Alexander Alvaro, mehr als 200 Änderungsanträge aus den Reihen der Parlamentarier zu berücksichtigen.

Der Alvaro-Entwurf stieß sowohl bei den Befürwortern als auch bei den Gegnern der Vorratsdatenspeicherung auf Kritik. Der Ministerrat ergriff schließlich abermals die Initiative und verhandelte hinter dem Rücken des Berichterstatters mit einflussreichen EU-Parlamentariern. Dem britischen Innenminister Charles Clarke gelang am 30. November 2005 schließlich, die Vorsitzenden der christ- und sozialdemokratischen Fraktionen des Europaparlaments in wesentlichen Punkten auf die Position des Rats einzuschwören.

Dem Europäischen Parlament wurde der abermals geänderte Entwurf dann als so genannter Kompromissvorschlag zur Entscheidung vorgelegt. Berichterstatter Alvaro bezeichnete das Vorgehen des Rats als „skandalös“ und zog seinen Namen von der Parlamentsvorlage zurück.

Am 14. Dezember 2005 stimmte das Europaparlament mit 378 zu 197 Stimmen für den „Kompromissvorschlag“. Der von Charles Clarke ausgehandelte Entwurf hatte damit die parlamentarische Hürde genommen. Der Ministerrat stimmte seinerseits am 21. Februar 2006 mehrheitlich für den Entwurf. Lediglich die Slowakei und Irland stimmten aus formalen Gründen gegen die Richtlinie. (Näheres im Abschnitt Klage vor dem Europäischen Gerichtshof.)

[Bearbeiten] Umsetzung in nationales Recht

Unmittelbare Geltung erlangen die Regelungen der Richtlinie erst, wenn sie von den einzelnen EU-Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. In Deutschland ist dazu ein vom Bundestag verabschiedetes Bundesgesetz erforderlich. Voraussichtlich wird die Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung im Telekommunikationsgesetz verankert. Die Bundesjustizministerin stellte im November den Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der verdeckten Ermittlungsmaßnahmen im Strafverfahren vor. Dieses Gesetz soll auch Regelungen zur Umsetzung der Vorratsdatenspeicherungs-Richtlinie enthalten. Es soll bis Mitte 2007 im Bundestag verabschiedet werden.

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie läuft gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie am 15. September 2007 ab, darf allerdings für die Dienste Internetzugang, Internet-Telefonie und E-Mail bis längstens zum 15. März 2009 aufgeschoben werden. Hierzu ist eine besondere Erklärung der Mitgliedsstaaten notwendig. Eine solche Erklärung haben 16 der 25 Mitgliedsstaaten abgegeben, darunter Deutschland und Österreich.

[Bearbeiten] Klage vor dem Europäischen Gerichtshof

Am 6. Juli 2006 hat Irland vor dem Europäischen Gerichtshof Klage gegen die EG-Richtlinie erhoben. Irland beantragt, die Richtlinie über die Vorratsspeicherung aus formellen Gründen für nichtig zu erklären: Sie sei nicht auf einer geeigneten Rechtsgrundlage erlassen worden, da sich unzulässigerweise ausschließlich auf die Binnenmarktkompetenz (Artikel 95 EG) als Rechtsgrundlage beruft. Der Inhalt der Richtlinie habe aber mit dem Binnenmarkt und dessen Harmonisierung nichts zu tun [1]. Die Vorratsdatenspeicherung hätte durch einen einstimmigen Rahmenbeschluss des Ministerrats eingeführt werden müssen. Ähnlich begründete auch die Slowakei ihre Gegenstimme im Ministerrat.

In seinem Urteil zur Übermittlung von Fluggastdaten in die USA vom 30. Mai 2006 hat der Europäische Gerichtshof bereits entschieden, dass EG-Rechtsakte zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und zu Strafverfolgungszwecken unzulässig sind. Nach Bekanntwerden des Urteils erklärte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries, damit stehe das Klageverfahren auch für die Vorratsdatenspeicherung offen.

Hingegen lehnte es der Deutsche Bundestag am 20. Juni 2006 ab, ebenfalls vor dem Europäischen Gerichtshof gegen die Richtlinie zu klagen. Ein entsprechender Antrag der Opposition wurde von den Abgeordneten der Regierungsfraktionen CDU/CSU und SPD abgelehnt.

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Literatur

  • Alexander Alvaro: Positionspapier zur Einführung einer Vorratsspeicherung von Daten. In: Recht der Datenverarbeitung 2/2005, S. 47–50.
  • Alexander Alvaro: Die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung. In: Datenschutz Nachrichten 2/2006, S. 52–55.
  • Patrick Breyer: Vorratsdatenspeicherung – Die totale Protokollierung der Telekommunikation kommt. In: Datenschutz Nachrichten 1/2006, S. 17–20.
  • Jens Puschke: Die Vorratsdatenspeicherung als Instrument der Strafverfolgung. In: Datenschutz Nachrichten 2/2006, S. 65–73
  • Stefan Krempl: Gläsern im Netz – EU-Parlament segnet massive Überwachung der Telekommunikation ab. In: c't 1/2006, S. 18–19.
  • Stefan Krempl: Auf Datenjagd – Die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung von Telefon- und Internetdaten steht. In: c't 6/2006, S. 86.
  • Gerald Otto, Michael Seitlinger: Die „Spitzelrichtlinie“ – Zur (Umsetzungs)Problematik der {Data Retention Richtlinie 2006/24/EG. In: Medien und Recht 4/2006, S. 227–234.
  • Franz Schmidbauer: Die Spitzelrichtlinie. In: Telepolis vom 5. Mai 2006. [1]
  • Dietrich Westphal: Die Richtlinie zur Vorratsspeicherung von Verkehrsdaten – Brüsseler Stellungnahme zum Verhältnis von Freiheit und Sicherheit in der 'Post-911-Informationsgesellschaft'. In: Europarecht (EuR) 5/2006, S. 706-723.

[Bearbeiten] Quellen

  1. www.vorratsdatenspeicherung.de, 3. Absatz

[Bearbeiten] Weblinks

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