Sekundärhaftung
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In dieser Form ist das leider kein Artikel. Kann das bitte jemand fachkundig überarbeiten? --AT talk 20:23, 20. Mär. 2007 (CET)
[Bearbeiten] Sekundärhaftung beim Rechtsanwalt
Die Sekundärhaftung eines Rechtsanwaltes ergibt sich aus seiner Pflichtverletzung, den Mandanten auf eine etwaige Eigenhaftung hinzuweisen. Die Pflicht umfasste (da § 51 b BRAO abgeschafft!) Hinweise auf die Möglichkeit der eigenen Haftung des Rechtsanwaltes sowie auf die kurze Verjährungsfrist des § 51 b BRAO a.F..
Hat der Rechtsanwalt also den Hinweis unterlassen, so gilt die sog. Sekundärhaftung. Versäumt der haftpflichtige Anwalt dies schuldhaft, steht dem Geschädigten ein Sekundäranspruch zu, der sich darauf richtet, so gestellt zu werden, als wäre die Verjährung des primären Schadensersatzanspruchs nicht eingetreten.
Diese so genannte Sekundärhaftung (weil sie neben die primäre Mängelhaftung tritt) verjährt grundsätzlich eigenständig in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden und der Auftraggeber von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen.
Seit der Abschaffung des § 51 BRAO a.F. ist eine erneute Rechtsprechung zur Sekundärhaftung nicht ergangen.
[Bearbeiten] Sekundärhaftung auch in anderen Rechtsgebieten
Auch in anderen Rechtsgebieten, Bau- bzw. Architektenrecht ist eine Sekundärhaftung vorgesehen.
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