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Portal Diskussion:Recht - Wikipedia

Portal Diskussion:Recht

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

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Einzelabschnitte
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Diskussionsseite
Auf dieser Diskussionsseite finden allgemeine Diskussionen im Fachbereich Recht statt. Sie steht auch allgemein für Fragen und Anregungen zu rechtlichen Themen zur Verfügung. Einem ähnlichen Zweck soll nach Vorstellung der Initiatoren auch die Redaktion Recht und Soziales dienen.
Diskussionsarchiv dieser Seite
Ältere und erledigte/eingeschlafene Diskussionen:

Inhaltsverzeichnis


[Bearbeiten] Garantieerklärung

Es bestehen Überschneidungen zu Garantie. Zudem müsste der Artikel etwas mit Substanz gefüllt werden. -- Wo st 01 (2006-11-12 21:10 CEST)

[Bearbeiten] Lemmafrage People v. Jovanovic

Gibt es eine Regel, unter welchem Lemma amerikanische Gerichtsprozesse angesetzt werden? Konkretes Beispiel: der Artikel über den Prozess People v. Jovanovic, der so auch in der engl. WP angesetzt ist und in den USA auch so zitiert wird, aber jetzt auf das Lemma „People vs. Jovanovic“ verschoben wurde. Wird das Wort versus mit v. abgekürzt, wie in den USA bei Gerichtsprozessen anscheinend üblich, oder mit vs., wie in anderen Zusammenhängen gebräuchlich? --Rosenzweig δ 18:48, 15. Feb. 2007 (CET)


Die allgemeinen Namenskonventionene sehen eigentlich vor, dass bei Eigennamen, die keine übliche deutsche Übersetzung haben, der Name in der Ursprungssprache benutzt wird, hier also People v. Jovanovic. sebmol ? ! 20:25, 15. Feb. 2007 (CET)
Es könnte allerdings auch eine Regel geben (oder man sollte sie erfinden), dass dann, wenn unter einer Abkürzung die Verständlichkeit leidet, man das Wort ausschreiben sollte. Wer nicht gerade Erfahrung mit englischen oder amerikanischen Prozessen hat (wer hat das schon unter den deutschen Lesern?) wird dem Lemma nicht ansehen, dass es ein Rubrum eines Rechtsstreits ist. Das wäre bei "versus" zwar nicht viel besser, aber ein wenig. Aber wenn es ein Eigenname ist, könnte sich natürlich Herr People v. Jovanovic im Grabe rumdrehen. Das ganze haben wir an dieser Stelle schon mal lang und breit diskutiert. --wau > 21:04, 15. Feb. 2007 (CET)
Mal noch etwas gestöbert: Die Urteile des US Supreme Court, die Artikel haben (siehe hier), sind auch alle mit v., eines allerdings komplett auf Deutsch (Hamdan gegen Rumsfeld). --Rosenzweig δ 21:26, 15. Feb. 2007 (CET)

Mal im Archiv gekramt: unter Portal_Diskussion:Recht/Archiv_2006-III#Bezeichnung_amerikanischer_Fälle gab es dazu doch schon einmal eine größere Diskussion. Ich hab das nicht so recht verfolgt. Aber ist das ohne Ergebnis geblieben? --Alkibiades 21:44, 15. Feb. 2007 (CET)

(BK) „Gegen“ war nach meiner Erinnerung der Diskussionsstand. --Bubo 21:47, 15. Feb. 2007 (CET)
Sicher? ;-) Manche dieser Namen sind quasi feststehende Begriffe, zB Marbury v. Madison. --C.Löser Diskussion 21:55, 15. Feb. 2007 (CET)
(BK again) Natürlich nicht. Für künftige Lemmata aber schon ein bisschen :-) --Bubo 22:10, 15. Feb. 2007 (CET)
Diskussionsstand zum Schluß ist m. E., dass man sich nicht geeinigt hat, aber keine Verschiebungen oder Reverts von einer Form zur anderen vornehmen wollte (zumindest hatten sich manche darauf geeinigt). Besten Dank für den Link, jetzt weiß ich immerhin, dass alles unklar ist :-) --Rosenzweig δ 22:06, 15. Feb. 2007 (CET)
Sehr gut :-) Das bedeutet, dass alle, die Wert auf die eine oder andere Form legen einen Anreiz haben, möglichst viele Artikel über Gerichtsentscheidungen anzulegen, um ihre Form faktisch durchzusetzen und am Ende aus Vereinheitlichungsgründen auch die dann nur noch in Minderzahl vertretenen anderen Formen ändern zu können. MaW: Ran an die Bouletten - wer zuerst eine weit überwiegende Population von Gerichtsentscheidungsartikeln seiner präferierten Form etabliert hat hat gewonnen :-)) --C.Löser Diskussion 22:14, 15. Feb. 2007 (CET)
(DIe ToDo-Liste findet sich hier)

Update: Inzwischen wurde dies auch woanders problematisiert, in den Portalen für Autoren, Portal USA etc., und wir haben den Usus entwickelt, dass umfassend bearbeitete Artikel bei der Lemmatisierung des Autors belassen werden, wenn sie nicht völlig abwegig ist und abweichende Bezeichnungen und/oder thematische Lemmata als Redirect erstellt werden. ...Und das funktioniert gut. --CJB 17:13, 7. Mär. 2007 (CET)

[Bearbeiten] "Benennung" von Urteilen des BVG

Hallo zusammen, ich bin im Artikel Vertrauensfrage II auf die Frage gestossen, wie wir innerhalb der Wikipedia mit der Benennung von BVG-Urteilen verfahren sollten. Es entwickelte sich ein kleiner Dialog mit CJB, der aber leider nicht zu einer Lösung führte. Mich würde die Meinung von andereren Mitarbeitern hier interessieren. Im folgenden (in Kopie), die Diskussion:


In Deutschland haben ja nur sehr wenige Entscheidungen des BVG einen allgemein bekannten "Eigennamen" - wie begründet sich eigentlich der Name "Vertrauensfrage II"? Freund Google findet gerade mal sieben oder acht Fundstellen. Es drängt sich zunächst einmal der Verdacht der Begriffsbildung auf.--schreibvieh muuuhhhh 22:30, 4. Sep 2006 (CEST)

Nachdem sich niemand hierzu äussern konnte, habe ich mal eine Verschiebung vorgenommen. Glücklich bin ich mit dem neuen Lemma-Namen nicht (da zu lang), aber es gibt bereits drei BVG-Urteils-Artikel mit ähnlichem Namen und das bisherige Lemma "Vertrauensfrage II" ist eindeutig Theorie-/Begriffsbildung. BVG-Urteile haben nur sehr, sehr selten "Eigennamen", die sich als solche etabliert haben. "Vertrauensfrage II" gehört sicher (noch) nicht dazu.--schreibvieh muuuhhhh 18:55, 18. Feb. 2007 (CET)
Ich verzichte mit Absicht darauf, den Text oder die anderen WP-Links der Umbenennung entsprechend anzupassen, da ich vermute, dass sich in kurzer Zeit noch eine Diskussion hierzu ergeben wird. Und da machen zu große Textänderungen keinen Sinn.--schreibvieh muuuhhhh 18:57, 18. Feb. 2007 (CET)

Hallo. Eine Verschiebung auf das alte Arbeitslemma (als ich den Artikel schrieb) ist nicht gut. Maßgeblich ist die bessere Lemmawahl und in den o.a. Ausführungen sehe ich wenig dazu gesagt, jedenfalls haben Dinge wie das BVG oder ein Name damit nichts zu tun. Auch sind Befürchtungen die Lemmawahl könnte begriffbildend sein etwas weit her geholt, da man in einem (wohlgeordneten und redundanzlosen) Lexikon unter allen Möglichkeiten eine griffige wählt und damit weder etwas über die anderen sagt noch in begriffbildender Weise die Benutzer beeinflusst... Ich hoffe jedenfalls, das ist nicht die Fortsetzung deiner strukturell bekannten Komplexe-Artikel-Marginaländerung-Editwar-Karriere ;-)
In Wikipedia hat sich jedenfalls eingebürgert, eine griffige und in Fachkreisen eindeutige Bezeichnung als Lemma zu wählen. Parallelbeispiele sind die Cassis de Dijon-, Solange I-, Solange II-, Brasserie de Pêcheur- oder die Maastricht-Entscheidung. In puncto Schönheit & Griffigkeit ist Vertrauenfrage II wohl um einiges besser. Das lange Arbeitslemma hingegen nicht. Wir sollten uns also in erster Linie drüber unterhalten, welches von mehreren zulässigen Lemmata besser ist und ob weitere Vorschläge bestehen... Gleiches gilt für die erste Entscheidung, zu der es gegenwärtig keinen Artikel gibt --CJB 13:45, 28. Feb. 2007 (CET)

Beim Thema Schönheit und Griffigkeit stimme ich Dir natürlich voll und ganz zu - natürlich ist "Vertrauensfrage II" deutlich besser als "Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Vertrauensfrage 2005". Nur leider kann dies ja nur ein Kriterium unter vielen sein. Meine Probleme mit dem Namen sind auch weniger ästhetischer Natur, denn systematischer. Ich versuche mal, sie zusammenzufassen:
  1. In der deutschen Rechtstradition (anders als in der US-amerikanischen, von der Du wohl stark beeinflusst bist) sind "Eigennamen" für BVG-Entscheidungen ausgesprochen selten. Die von Dir angeführten "Solange n"-Entscheidungen fallen darunter, Wüppesahl wäre auch noch ein gutes Beispiel oder die Mephistoentscheidung. Für diese (und einige andere natürlich) haben sich Eigennamen etabliert, die sich so auch in der entsprechenden Fachliteratur wiederfinden. Für "Vertrauensfrage II" finde ich solche Belege nicht - gibt es sie? Kannst Du da vielleicht aus dem einen oder anderen Kommentar oder Lehrbuch zitieren, dass dieser Name etabliert ist?
  2. Gerade weil BVG-Entscheidungen so selten Eigennamen haben, sollte die Wikipedia nur in solchen Fällen einen solchen Eigennamen als Lemmanamen führen, wenn die Fachwelt diesen bereits gebraucht. Wenn die Wikipedia (quasi vor der Fachwelt) einen solchen Eigennamen "erfindet", dann betreibt sie Theoriefindung. Auf der entsprechenden WP-Seite (WP:TF heisst es dazu:
Ebenso unerwünscht sind Begriffsbildungen und Wortschöpfungen; Begriffe, die in der Fachwelt nicht verbreitet sind, sollen weder als Lemma noch in Artikeln verwendet werden.
Beste Grüße,--schreibvieh muuuhhhh 15:49, 28. Feb. 2007 (CET)

Schmunzel, dafür dass ich bereits lange Diskussionen mit anderen Usern führte, man solle den Rubrum amerikanischer Entscheidungen in der deutschen WP auch deutsch schreiben, ist es ein bemerkenswerter Befund, ich sei US-lastig. Aber lassen dies auf sich beruhen. Genauso wie das Hantieren mit WP-Regeln zur Theoriefindung und was ein Name eigentlich ist. Es geht hier allein um Lemma-Auswahl und darauf will ich mich beschränken: Eine Entscheidung hat keinen Namen, schon gar nicht einen ausschließlich zu benutzenden, daher gehen deine o.a. Ausführungen ins Leere. Es bedarf auch hierzu keiner Belege o.ä. Für die getroffene Lemma-Auswahl spricht Folgendes:

  1. Für Laien ist die Bezeichnung verständlich und griffig.
  2. Für Juristen ist die Bezeichnung keineswegs unüblich, jeder von ihnen könnte freilich noch zig andere benennen, da es auf eine bestimmte Formulierung nicht ankommt; sie ist jedenfalls eindeutig (und Juristen runzeln allenfalls die Stirn, wenn man für das Bundesverfassungsgericht hartnäckig und irrig die offizielle Abkürzung benutzt für das Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges - Bundesversorgungsgesetz (BVG), während Befunde über die Gepflogenheiten ihrer Fachwelt behauptet werden).

Mir drängt sich der Verdacht wieder und leider auf, dass du bloß provozieren und Admins beschäftigen willst. Ein fragwürdiges Hobby. --CJB 21:24, 28. Feb. 2007 (CET)

Schade, dass Du so gar nicht auf die Argumente eingehst, sondern (wal wieder) irgendwie ins Persönliche abgleitest. Schade eigentlich.--schreibvieh muuuhhhh 22:41, 28. Feb. 2007 (CET)

Im Kern geht es also um die Frage, ob wir BVG-Entscheidungen, die es (noch?) nicht zu einem in der Fachwelt anerkannten "Eigennamen" gebracht haben ("Wüppesahl", "Mephisto-Entscheidung") selbst benennen oder nicht. Vielen Dank für alle Hinweise.--schreibvieh muuuhhhh 22:51, 28. Feb. 2007 (CET)

Ohne jetzt auf Einzelfälle eingehen zu wollen würde ich sagen, dass wir das Problem nicht zu hoch hängen sollten. Wenn in der Literatur sich noch keine gängige Bezeichnung gebildet hat, wäre jede Lemmatisierung Begriffsbildung, so oder so. Man kann das aber auch nicht mit "BVerfGE 123, 456" benennen, wie ichs wahrscheinlich täte, wenn ich kein Lemma bräuchte. Spricht irgendwas dagegen, hier so vorzugehen, wie oben bezüglich der US-Urteile festgehalten, nämlich die Lemmatisierung des Ersterstellers zu respektieren, solange sie nicht völlig abwegig ist? --Alkibiades 08:54, 1. Mär. 2007 (CET)
Ich will die Sache auch nicht größer machen, als sie ist - sie ist aber doch mehr, als nur eine rein ästhetisches Problem. Statt hier einen künstlichen Lemma-Namen zu erfinden finde ich eine rein beschreibende Lemma-Bezeichnung besser ("Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vertrauensfrage 2005"), der zwar sperriger ist, dafür aber eben nicht suggeriert wird, es gäbe tatsächlich einen etablierten Namen. Nochmals: Entscheidungen des BVG haben in der Fachwelt nur sehr selten Eigennamen, und wenn die Wikipedia dies ignoriert und sich einfach einen ausdenkt, betreibt sie m.E. klassische Theoriefindung (siehe Zitat oben).--schreibvieh muuuhhhh 10:04, 1. Mär. 2007 (CET)

Es betrifft ja nicht nur das Bundesverfassungsgericht, sondern durchaus auch andere Entscheidungen deutscher Gerichte (z.B. Herrenreiter-Fall). Ich denke, dasses unproblematisch ist, wenn sich ein bestimmter Name für die Entscheidung inder Fachliteratur eingebürgert hat. Das ist letztlich auch nicht so selten bei wichtigeren Entscheidungen. Grundsätzlich tritt das Problem bei jüngeren Entscheidungen auf, aber sein wir ehrlich, der Name findet sich oft schon in den ersten Anmerkungen zu dem Urteil in den Fachzeitschriften (zuweilen auch vorher in aufsätzen zum Thema). Ich halte das Problem daher letztlich für nicht so brennend.--Kriddl Diskussion 11:07, 1. Mär. 2007 (CET)

"Wüppesahl" - es sei zu meiner Schande eingestanden - hat mir erstmal gar nichts gesagt, die "Mephisto-Entscheidung" war mir als "Mephisto-Urteil" bekannt. Wenn ein eingebürgerter Name vorhanden ist, sollte er benutzt werden, was "eingebürgert" ist oder nicht ist sicher im Detail nicht objektiv zu beantworten.
Mich stören andere Dinge: Manchmal heisst es "x-Urteil", dann aber "YUrteil" (ohne Bindestrich), mal wird konkret eine Aufteilung auf "Beschluss" oder "Urteil" vorgenommen (vorzugswürdig), mitunter bleibt es aber bei dem Oberbegriff "Entscheidung".
Und nicht zuletzt: Es heisst "BVerfG" und ganz sicher nicht BVG, auch wenn der Spiegel und andere Presseorgane das immer falsch schreiben.--Berlin-Jurist 11:19, 1. Mär. 2007 (CET)
Kleine Anmerkung meinerseits, weil jetzt bereits zwei Leute darauf hingewiesen haben: Ich weiß, dass es "BVerfG" und nicht "BVG" heißt, bin aber in Diskussionen zu faul, die lange Variante zu verwenden. Verständlich ist ja BVG ebenso, wie man hier sieht. In Artikeln sieht das natürlich anders aus. Aber eigentlich geht es ja um was anderes....--schreibvieh muuuhhhh 11:22, 1. Mär. 2007 (CET)
Stimmt schon, wir wissen alle, dass das Bundesverwaltungsgericht gemeint ist;o)--Kriddl Diskussion 16:12, 2. Mär. 2007 (CET)


Mal ohne Flachs: Das Durcheinander mit "Entscheidung", "Urteil" etc. dürfte tatsächlich das Hauptproblem sein, hier sollten wir zu einer einheitlichen Regelung kommen. Mein Vorschlag: Jeweils Benennung mit der korrekten Form der Entscheidung (als X-Beschluss, Y-Urteil) und eine anlegung einer Weiterleitung von X-Entscheidung.--Kriddl Diskussion 16:19, 2. Mär. 2007 (CET)


Ich schreibe sporadisch für WP und habe die Diskussion heute wieder durchgelesen, aus organisatorischer Sicht kann ich anmerken:

  1. hier ist ein bisschen das falsche Forum, wir hatten uns das Portal für Nur-User gedacht oder, richtigerwiese wäre Wikipedia:WikiProjekt Recht - sofern dies jedoch dort nicht repliziert wird oder hiesige Portal-User stört, können wir aber beim modus vivendi verbleiben...
  2. der hier thematisierte Sachverhalt betrifft nicht das Problem mit "Urteil" oder "Entscheidung" oder "Beschluss" - haben wir da überhaupt viele problembehaftete Lemmata? ...ich habe zumindest so weit aufgeräumt, dass Beschluss nicht Urteil heißt und umgekehrt o.ä., meine aber auch dass es im Wesentlichen okay ist
  3. Uneiheitlichkeiten in der Schreibweise (von den die Alltagssprache ja sehr viele liefert) sind wohl ein Fall für die Redirects...

Zur Sache kann ich erneut drauf verweisen, dass wenn das in Fachkreisen bekannte & übliche hier gelten soll, eigentlich keiner ein Problem damit hat. Es ist aber bedenklich zu meinen, es gäbe in Juristenkreisen nur einen zulässigen Begriff und angesichts der o.a. Bezeichnungen ist fraglich, was es WP bringen soll, ein schmerzarmes Lemma zu problematisieren.

Ich finde den o.a. Vorschlag von Benutzer Alkibiades gut, das würde die Diskussion und v.a. die Artikelarbeit entlasten. Könnt ihr dem zustimmen? --CJB 17:07, 7. Mär. 2007 (CET)

Sprich, dem Erstersteller des Lemmas folgen, fall es nichts eindeutig Besseres gibt und nicht völlig abwegig ist? Erscheint mir auch sinnvoll. sebgrippe ? ! 17:10, 7. Mär. 2007 (CET)

[Bearbeiten] Opferlose Straftat

Ich bin in der Kategorie:Allgemeine Strafrechtslehre auf das Juwel "Opferlose" Straftat gestoßen. Sind meine Vorlesungen zum AT zu lange her oder gibt das tatsächlich (rechtlich) keinen Sinn?--Kriddl Diskussion 16:32, 2. Mär. 2007 (CET)

Definiert man "Opfer" als Person i. w. S., dann gibt es tatsächlich opferlose Straftaten. Obwohl mir der Begriff nicht aus dem Studium oder der Praxis geläufig ist. --Forevermore 17:40, 2. Mär. 2007 (CET)
Mir auch icht, mir verschließt sich auch der dogmatische Sinn dieses letztlich Sammelsuriums (Theoriefindung?)--Kriddl Diskussion 17:41, 2. Mär. 2007 (CET)
Jetzt lag ich bei der Stiftung schon daneben, da sollte ich für heute eigentlich lieber die Klappe halten. Und dann auch noch Strafrecht! Trotzdem: Ist nicht jede Straftat, die im Versuchsstadium "stecken" bleibt, eine opferlose Straftat? Jedenfalls in dem Sinn, dass niemand geschädigt wurde? Aber bestimmt sind Taten gemeint, bei denen auch bei Vollendung niemand zu Schaden kommt ... --Fehlerteufel 17:47, 2. Mär. 2007 (CET)
Der Begriff ist mir durchaus bekannt. Aber warum sollte das rechtlich keinen Sinn ergeben? sebmol ? ! 18:09, 2. Mär. 2007 (CET)
Weil das Strafrecht (soweit ich es kenne) sich danach aufbaut, welches Gut durch den Straftatbetand geschützt wird. Das kann ein sehr abstraktes Rechtsgut sein ("Erhalten der Sittenordnung", was damals als Rechtfertigung des des Verbots der Homosexualität herangezogen wurde) oder sehr konkret (wie bei der Körperverletzung), aber nicht danach, dass nichts geschützt wird. Grund hierfür ist, dass der Eingriff in die Rechte des Straftäters gerechtfertigt werden muss, sonst kann das Strafgesetzt nicht bestehen. Die angeführten Beispiele sind auch erkennbar bestimmte Konstellationen bei Gefährdungsdelikten (das Rechtsgut wird gefährdet und die Gefahr soll schon verhindert werden), bei denen alles gut gegangen ist (Beischlaf unter Verwanten mit Verhütung, Sprengstoffexplosion, bei der nichts kaputt ging, Herstellung von Betäubungsmitteln zum Eigenverbrauch). Damit ist diese Beschreibung zumindest aus meiner Sicht Theoriefindung. --Kriddl Diskussion 18:32, 2. Mär. 2007 (CET)
Damit gehst du aber von der Rechtsphilosophie des deutschen Strafrechts aus, oder? sebmol ? ! 18:35, 2. Mär. 2007 (CET)
Wenn ich von einer anderen ausgehen würde, bei der es nicht auf den Schutz von Rechtsgütern ankommt würde die Bezeichnung noch weniger Sinn machen, wenn es egal ist, ob eine Straftat etwas schütz, dann ist es auch egal ob nichts durch die Straftat geschützt wird - so oder so sehe ich nicht den Sinn. Ich habe es nebenbei hier (und nicht in der Löschhölle) angesprochen, falls doch ein versteckter Sinn zu finden ist.--Kriddl Diskussion 18:47, 2. Mär. 2007 (CET)
Mit meiner Bedeutung wollte ich nur ausdrücken, dass der Zweck des Strafrechts verschiedener Natur sein kann. Einerseits kann man argumentieren, dass der Zweck des Strafrechts der Schutz von als schützenswert angesehene Rechtsgüter ist. Andererseits kann man eingeschränkter argumentieren, dass das Strafrecht einen Menschen oder eine Gruppe von Menschen (die Opfer) vor Schaden durch andere Menschen (die Täter) beschützen soll. Wenn man von letzterem ausgeht, dann ist der Begriff „operflose Straftat“ für Straftaten, die kein direktes Opfer haben, durchaus sinnvoll. sebmol ? ! 18:52, 2. Mär. 2007 (CET)
Dann kommt Du bei Deinem zweiten Modell auf eine Einteilung nach zu schützenden Personen/Personengruppen in dem gedachten Strafrechtssystem, auch ein solches Strafrechtssystem würde, da es solche Strafen ohne Opfer ja nicht bestraft, eine derartige rechtliche Kategorie nicht haben und nicht haben können, weil es da sogar ein logischer Widerspruch in sich wäre.--Kriddl Diskussion 18:57, 2. Mär. 2007 (CET)
Diese Einteilung ist eher politischer als rechtlicher Natur. Sie wird meist von Personen vorgenommen, die das zweite Strafrechtsmodell befürworten und entsprechend für die Abschaffung von durch sie als opferlos bezeichnete Straftatbestände plädieren. sebmol ? ! 19:06, 2. Mär. 2007 (CET)
Im deutschsprachigem Raum habe ich per Google[1] leider nur allgemein-olitische aussagen gefunden, im wesentlichen, dass dieses oder jenes eben nicht eine solche opferlose Straftat ist. Google Scholar gibt sogar garnichts her.[2] Falls in nichtdeutschsprachigen Räumen der Begriff auftaucht wäre eine stumpfe Übersetzung ins Deutsche allerdings auch hart an der Begriffsbildung.--Kriddl Diskussion 19:31, 2. Mär. 2007 (CET)
Ich kenne den Begriff zugegebenermaßen auch nur aus der amerikanischen Lokalpolitik, wo er auch aufgrund der herrschenden Rechtsphilosophie und politischen Mehrheitsverhältnisse besser in den Diskurs passt. Bitt mich jetzt aber nicht, daraus einen Artikel zu machen. Ich muss erstmal an meinem Schreibwettbewerbsartikel arbeiten. sebmol ? ! 19:33, 2. Mär. 2007 (CET)
Feigling ;o) --Kriddl Diskussion 19:40, 2. Mär. 2007 (CET)
Der Artikel ist natürlich problematisch, aber der Begriff existiert in der Rechtspolitik, insbesondere in der angelsächsischen Welt: en:Victimless crime (political philosophy). --h-stt !? 10:10, 3. Mär. 2007 (CET)
Ihr habt doch alle keine Ahnung:
Grundsätzlich ist die Geldwäscherei eine opferlose Straftat. Sie erleichtert zum Beispiel ein grundsätzlich vollkommen legitimes Geschäft, nämlich der Handel mit Drogen. Friedlicher Drogenhandel ist legitim, weil er freiwillig ist. Weder der Verkäufer noch der Käufer ist gezwungen, den Handel einzugehen. Die aggressiven Handlungen, von denen der Drogenhandel meist umgeben wird, sind nicht eine direkte Eigenschaft von diesem, sondern die Folge von Betäubungsmittelverboten.
Quelle: http://magazin.derfreiemarkt.ch/?p=60 So, jetzt wisst ihr es! ;) --Berlin-Jurist 10:32, 3. Mär. 2007 (CET)
Hm ich hätte da den Schwerpunkt nicht so sehr auf das Opfer gelegt, sondern mehr auf das Rechtsgut. Strafrecht schützt Rechtsgüter. Der Staat kann auch Rechtsgüter selber schaffen, deren Beeinträchtigung verhindert werden soll. Ob es jetzt Delikte gibt ohne Rechtsgutbeeinträchtigung? hm müsst man mal durchdenken. --Caijiao 22:24, 4. Mär. 2007 (CET)
Du machst den gleichen Fehler wir Kriddl oben: du gehst vom deutschen Rechtsverständnis aus. Dass das Strafrecht explizit Rechtsgüter schützt, ist eine Annahme, die nicht unbedingt zutreffen muss. Nicht selten entstehen Strafgesetze einfach, weil die Mehrheit dis in Frage stehende Tat nicht (unterstützen) will. Daraus kann man sicher wilde Theorien eruieren, oder man sieht das heutige Strafrecht einfach als die Politik von gestern. sebgrippe ? ! 02:25, 5. Mär. 2007 (CET)
Willst Du uns ewig Gestrigen vielleicht stattdessen das amerikanische Rechtsverständnis schmackhaft machen? Jedenfalls macht es wenig Sinn, dem strafrechtlichen Laien hier einen Artikel vorzusetzen, der mit der deutschsprachigen Rechtsverständnis nichts gemein hat und deshalb keine praktische Bedeutung hat, ohne die Bedeutung des Geschriebenen irgendwie einzuordnen.--wau > 14:39, 5. Mär. 2007 (CET)
Siehe meinen Beitrag oben vom 2. März, 19:33...da habe ich mich recht feige aus der Verantwortung gedrückt. Aber im Ernst, so ist der Artikel auch kaum brauchbar, weil er ohne einen Kontext zu geben einen Umstand beschreibt, der im mitteleuropäischen juristischen als auch politischen Diskurs so nicht präsent ist. sebgrippe ? ! 17:12, 5. Mär. 2007 (CET)
So wie er jetzt aufgebaut ist, bezieht sich der Artikel selbst auf das deutsche Strafrecht. Die Deliktsaufzählung ist willkürlich und nahe an der Theorienfindung. Wenn die Volksverhetzung als "opferlose Straftat" bezeichnet wird, hört´s eigentlich bei mir auf. Im Grunde ist das ein Fall für den Löschantrag... --103II 10:22, 7. Mär. 2007 (CET)
Richtig, aber vielleicht gelingt es uns mit weniger Aufwand als es die Durchführung eines Löschverfahrens erfordern würde, einen erträglichen Beitrag zu dem Lemma zu konzipieren. Ich könnte mir etwa folgende Fassung vorstellen:
Der Begriff der opferlosen Straftat entstammt der rechtspolitischen Diskussion um die Abschaffung bestimmter, jeweils als opferlos bezeichneter Straftatbestände. Dem Begriff liegt die Vorstellung zu Grunde, daß das Strafrecht (ausschließlich) dem Opferschutz verpflichtet sein soll, so daß ein Eingreifen des Strafrechts immer dann unverhältnismäßig ist, wenn in Wahrheit kein Opfer existiert.
Der Begriff ist bislang kaum wissenschaftlich referenziert. Den jeweiligen Diskussionen lassen sich folgende Fallgruppen entnehmen:
1. Fälle, in denen das durch den Straftatbestand bestimmte Rechtsgut kein Individualrechtsgut ist.
An diesem Beispiel wird das Problem des Begriffs der opferlosen Straftat im Hinblick auf das deutsche Strafrecht deutlich: Dieses bezweckt nämlich nicht primär den Opferschutz, sondern den Rechtsgüterschutz. So befaßt sich der Zwölfte Abschnitt des Strafgesetzbuchs mit Straftaten gegen den Personenstand, die Ehe und die Familie, in welchem Zusammenhang beispielsweise die Bigamie und der Beischlaf zwischen Verwandten unter Strafe gestellt sind. Gerade hier sprechen die Befürworter einer Abschaffung dieser Straftatbestände davon, daß es sich um opferlose Straftaten handele, was insoweit kein individuell Verletzter zu bestimmen sein wird, in gewisser Weise zutrifft, jedoch nicht ausschließt, daß gleichwohl ein Rechtsgut verletzt ist, so daß nach herkömmlichen Verständnis durchaus Raum für das Eingreifen des Strafrechts gegeben ist. In Wahrheit führt die Einordnung dieser Delikte als opferlose Straftaten also nicht zu einer bestimmten systematischen Erkenntnis, sondern bringt schlagwortartig die Überzeugung dessen, der sich des Begriffs bedient, zum Ausdruck, daß derlei abstrakte Rechtsgüter nicht mit dem die ultima ratio der Rechtsordnung darstellendem Strafrecht verteidigt werden sollte.
2. Ebenfalls von opferlosen Straftaten wird bei Fällen einvernehmlicher Schädigung gesprochen. Hierbei handelt es sich nach herkömmlicher Vorstellung des Strafrechts aber nicht um ein Problem des geschützten Rechtsguts, sondern des Verständnisses der Einwilligung zum einen und der aus ihr zu ziehenden Konsequenzen zum anderen. Systematisch geht es dabei etwa um die unterschiedlich beantwortete Frage, ob eine Einwilligung zum Ausschluß der Tatbestandsmäßigkeit oder der Rechtswidrigkeit einer Handlung führt. Im Kontext der Diskussion um vermeintlich opferlose Straftaten bedeutsamer ist noch die Frage, ob es Rechtsgüter gibt, in deren Verletzung der Betroffene gar nicht einwilligen kann. Das geltende Recht nimmt dies etwa im Hinblick auf das Rechtsut des Lebens an, weswegen aktive Sterbehilfe nicht legal ist, ebenso für alle Fälle, die mit einem Eingriff in die Menschenwürde verbunden sind.
3.Eng mit diesen Delikten verknüpft sind die Fälle der eigenverantwortlichen Selbstschädigung. Ein Beispiel hierfür wäre der nach geltendem Recht strafbare Erwerb von Betäubungsmitteln. Auch hier kann mit einer gewissen Berechtigung von einer opferlosen Straftat gesprochen werden, weil es schwer fällt, denjenigen, der wissentlich und willentlich eine ihn schädigende Handlung verübt, als Opfer zu betrachten. Wiederum bedarf es aber nach herkömmlichen Verständnis des deutschen Strafrechts des Begriffs des Opfers nicht, weil das Verhalten dann und nur dann strafbar sein kann, wenn ein Rechtsgut betroffen ist, wobei als verletztes Rechtsgut im Sinne des Betäubungsmittelstrafrechts stets über das individuelle Befinden des Drogenkonsumenten hinaus auch die Volksgesundheit angenommen wird.
Zusammengefaßt läßt sich konstatieren, daß dem Begriff eine gewisse argumentative Kraft innewohnt, es jedoch im kontext des kontinentalen Strafrechtsverständnisses keinen systematischen Bedarf an einer Einordnung von Straftaten nach mit Opfern verbundenen und opferlosen Taten gibt. Das schließt die Feststellung nicht aus, daß es mit zunehmender Liberalisierung einer Gesellschaftsordnung weniger "opferlose" Straftaten geben wird als in weltanschaulich determinierten Staatswesen, wie sich etwa am Beispiel des bis in das 20 Jahrhundert weitgehend Bestehenden Strafbarkeit der Homosexualität verdeutlichen läßt.
Das ist sicherlich nicht der Weisheit letzter Schluß aber vielleicht etwas systematischer als der gegenwärtige Artikel.
Das Hauptproblem scheint mir zu sein, daß es bislyng trotz des entsprechenden Bausteins keine Quellenangaben zu dem Artikel gibt. Präsente Quellen liegen auch mir nicht vor. Solange diese Fehlen bleibt der Verdacht der Theoriebildung. Das betrifft vor allem die gegenwärtige Deliktsaufzählung, die in dieser Form meines Erachtens keinen Bestand haben kann.
Außerdem klingt in dieser Diskussion zwar an, daß es sich in Wahrheit um einen US-amerikanischen Begriff handelt, aber auch insoweit ist er nicht referenziert, wobei der Parallelartikel auf en: hier leider wenig Schützenhilfe bietet.
Stechlin 11:19, 7. Mär. 2007 (CET)
Hm, eventuell ein Hinweis, dass es sich um ein im angelsächsischen Raum unter "victimless crime" problematisierte rechtspolitische Frage handelt, die Kategorie Rechtspolitik, anstatt Allgemeine Strafrechtslehre drunter und ich könnte (solange der Quellenbapperl bleibt) damit vorerst leben.--Kriddl Diskussion 17:25, 7. Mär. 2007 (CET)
Stechlins Vorschlag ist ein guter Anfang (wobei man ohnehin fragen kann, ob Drogenkonsumenten immer eigenverantwortlich handeln). Ein weiterer Verwendungsgrund des Begriffs dürfte auch das Bedürfnis nach Relativierung der eigenen Schuld sein, wenn etwa ein Dieb meint,

Ladendiebstahl sei sowieso eine opferlose Straftat. --103II 12:33, 8. Mär. 2007 (CET)

[Bearbeiten] Infobox Gesetz und GESTA

Vorlage Diskussion:Infobox Gesetz zur allgemeinen Kenntnisnahme. Habt ihr Vorschläge? --C.Löser Diskussion 20:44, 13. Mär. 2007 (CET)

[Bearbeiten] Portal

zum ersten mal hat eine moderne Droge ein eigenes Portal. Leider kam sofort ein Löschantrag. Bitte helft das Portal zu erhalten. -- 195.93.60.8 21:00, 13. Mär. 2007 (CET)

Erstens brauchen wir kein solches Portal, es gibt schon das Portal:Drogen, und ausserdem: was hat das auf Portal:Recht zu suchen? --C.Löser Diskussion 21:12, 13. Mär. 2007 (CET)

[Bearbeiten] Artikel 1 GG

Unter diesem Lemma findet sich ein Artikel, ebenso zu Artikel 20 GG. Was es sonst noch so alles gibt, habe ich jetzt mal nicht ausgetüftelt - aber sollten wir solche Lemmata wirklich lassen bzw. fällt jemandem was Besseres ein? --103II 21:40, 17. Mär. 2007 (CET)

Zu Artikel 1 GG ist mir spontan eingefallen: "Könnte man auch "Menschenwürde" nennen - jenen Artikel gibt es aber natürlich schon, er ist um Klassen besser, auch bez. des GG viel umfangreicher - Artikel 1 GG ist vollkommen redundant und als Artikel verzichtbar. Artikel 20 GG ist vom Ansatz her als eigenständiger Artikel brauchbar - eine Umbenennung ist wegen der Vielschichtigkeit des Artikels schwer, kaum ein Lemma dürfte nämlich dem Gesamtinhalt ohne Inhaltsverfälschung gerecht werden. In Politischer Weltkunde (Gymnasium, 12. Jahrgang) haben wir diesen Artikel als sog. "Verfassung im Kleinen" kennengelernt - sowas ist aber wohl als Lemma zu unenzyklopädisch.--Berlin-Jurist
Ich denke, Artikel zu einzelnen Grundgesetzartikeln wären dann sinnvoll, wenn es dazu auch im Kontext des Grundgesetzes und seiner Geschichte etwas zu sagen gibt. Er müsste also Fragen beantworten wie:
  • Wie ist der Artikel entstanden?
  • Was haben sich die Verfasser dabei gedacht?
  • Welche Änderungen hat es im Wortlaut gegeben?
  • Wie hat sich die Bedeutung des Artikels in der Rechtsprechung entwickelt?
Dann wird das ganze auch erst interessant und für einen eigenen Artikel genug, um ein paar Redundanzen zu verschmerzen. sebmol ? ! 22:06, 17. Mär. 2007 (CET)
Für die Frage, welche Änderungen es im Wortlaut gegeben habe, ist bis 1997 extrem hilfreich Angela Bauer und Matthias Jestaedt: Das Grundgesetz im Wortlaut. Änderungsgesetze, Synopse, Textstufen und Vokabular zum Grundgesetz, Heidelberg (C.F. Müller), 1997, 498 S., ISBN 978-3-8114-7197-9 --Fehlerteufel 08:41, 18. Mär. 2007 (CET)

[Bearbeiten] Einbürgerung Adolf Hitlers

Drei Fragen zum Artikel:

  1. an (österreichische) Staatsrechtler: Welches Recht galt 1889 in Östereich-Ungarn: ius soli oder ius sanguis?
  2. an deutsche Staats- bzw. Zivilrechtler: Ist der Inhalt dieses Abschnitts korrekt?
  3. an deutsche Staats- bzw. Beamtenrechtler: Sind die Aussagen dieses Abschnitts korrekt?

--Brunswyk 12:26, 18. Mär. 2007 (CET)

Die Fragen in dem Abschnitt "Formalrechtliche Konsequenzen" finde ich unezyklopädisch und teilweise auch unpassend. Der Begriff Scheingeschäft ist mir nur aus dem Zivilrecht bekannt. Im Verwaltungsrecht habe ich davon noch nie gehört. Im übrigen wäre es nach zivilrechtlichen Maßstäben auch kein Scheingeschäft, da ja beide Seiten die Rechtsfolgen des "Geschäfts" wollten (zumindest teilweise). Bei einem Scheingeschäft ist das aber typischerweise nicht der Fall. Hitler wurde nach dem damaligen Beamtenrecht tatsächlich Deutscher. Danach musste grundsätzlich jeder Beamte Deutscher sein. Ist er dies nicht, wird er es durch die Ernennung automatisch. In dem Artikel wird das etwas knapp unter #Weimar:_Kunstprofessor abgehandelt. Heute ist das übrigens anders. Nach §§ 11, 7 Bundesbeamtengesetz [3] [4] (bzw. den entsprechenden Landesgesetzen) ist die Ernennung nichtig, wenn der Ernannte nicht Deutscher ist. Die Sache mit dem Zerreißen der Ernennungsurkunde will mir nicht recht einleuchten. Wozu ist das wichtig? Jedenfalls wird ein Verwaltungsakt nicht nichtig, nur weil man die Urkunde zerreißt. --Alkibiades 13:00, 18. Mär. 2007 (CET)
Nachtrag: Zu der Unmöglichkeit der Rücknahme: Wenn das Niedersächsische Innenministerium das so sagt, dann ist es selbstverständlich auch so. Unabhängig von der Frage, ob ein Entzugs-Verwaltungsakt bei einem Toten möglich ist, dürfte zumindest die für die Wirksamkeit nötige Bekanntgabe schwierig werden. --Alkibiades 13:06, 18. Mär. 2007 (CET)
Noch ein Nachtrag: Die Rechtsgrundlage für die Einbürgung findet sich wie in dem Artikel ausgeführt in § 14 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913. Diese Norm kann man übrigens hier nachlesen. Dort steht "Die von der Regierung oder der Zentral- oder höheren Verwaltungsbehörde eines Bundesstaats vollzogene oder bestätigte Anstellung im unmittelbaren oder mittelbaren Staatsdienst, im Dienste einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes, im öffentlichen Schuldienst oder im Dienste einer von dem Bundesstaat anerkannten Religionsgemeinschaft gilt für einen Deutschen als Aufnahme, für einen Ausländer als Einbürgerung, sofern nicht in der Anstellungs- oder Bestätigungsurkunde ein Vorbehalt gemacht wird." --Alkibiades 13:12, 18. Mär. 2007 (CET)

(BK) Zusätzlich zum Vorgenannten: Ein scheingeschäft (wenn man es so nennen will) war es mit Sicherheit nicht - es wurde das gemacht, was gewollt war. Käme allenfalls noch das Insichgeschäft in Betracht (wenn man schon das Zivilrecht bemüht). Da aber A.H. nicht selbst in der Regierung von Braunschweig saß dürfte auch das nicht durchgreifen.--Kriddl Diskussion 13:14, 18. Mär. 2007 (CET)

[Bearbeiten] Sekundärhaftung

In dieser Form ist das leider kein Artikel. Kann das bitte jemand fachkundig überarbeiten? --AT talk 20:24, 20. Mär. 2007 (CET)

Der Bearbeiter (ich werde es nicht sein) kann dann gleich die Redundanzen zum Artikel Anwaltshaftung prüfen. Oder einen Löschantrag stellen. --Forevermore 15:09, 21. Mär. 2007 (CET)

[Bearbeiten] Anordnung (Recht)

Klingt sehr laienhaft. Ist da was zu retten? --wau > 14:17, 22. Mär. 2007 (CET)

Der Satz "Ist eine örtliche und sachliche Zuständigkeit gegeben, so ist der Adressat bindend an die Anordnung gebunden." passt so nicht zu §§ 43 Abs. 3, 44 VwVfG. Den VA mit dem Sonderfall der Allgemeinverfügung zu erläutern, ist unglücklich. --Fehlerteufel 14:30, 24. Mär. 2007 (CET)

[Bearbeiten] Religionsunterricht in der Bundesrepublik Deutschland

Wieder mal ein Hilferuf aus dem emotionsgeladenen Bereich des Staatskirchenrechts - könnte jemand bitte Benutzer:Wolfgang Deppert davon überzeugen, dass seine Änderungen [5] unzutreffend sind? Vielen Dank, --103II 14:15, 24. Mär. 2007 (CET)

Bin Dir auf Depperts Diskussionsseite unter Berufung auf den Wortlaut des art. 7 GG schon beigesprungen.--Kriddl Diskussion Tutorenprogramm 16:02, 24. Mär. 2007 (CET)
Danke, aber es wird jetzt immer komplizierter, immer mehr Leute editieren daran herum. Ich kann jede neutrale Unterstützung dringend brauchen. --103II 14:52, 25. Mär. 2007 (CEST)

[Bearbeiten] Gentechnisch veränderter Organismus

Angesichts des Presserümmelchens um den leuchtenden Zebrabärbling (en:GloFish®) wäre es mal an der Zeit, im o. a. Artikel etwas über Zulassungspflicht und illegalen Handel zu schreiben. Oder gibt es dazu andernorts schon etwas, das bloß nirgends verlinkt ist? -- Olaf Studt 22:22, 26. Mär. 2007 (CEST)

Ich weiß zwar nicht genau, was du suchst, aber vielleicht ist dir ja mit dem Artikel Gentechnikgesetz geholfen. Der Artikel ist nicht sehr umfangreich, aber soweit ich das mitgekriegt habe, ist das eine komplizierte Materie, von der die meisten Juristen nur wenig Ahnung haben. --Alkibiades 23:19, 26. Mär. 2007 (CEST)

[Bearbeiten] Vorlage:Navigationsleiste Gesellschaftsformen in Deutschland

... für die Gesellschaftsrechtler unter uns... --103II 21:38, 27. Mär. 2007 (CEST)

[Bearbeiten] Weblinks

Überall finden sich Weblinks von besonders eifrigen Rechtsanwaltskanzleien und Anwälten. Diese gehören auf der Wikipedia gelöscht und die Mitarbeiter hier im Portal seien darauf hingewiesen. Besonders oft finden sich die Weblinks der Kanzleien: www.buzer.de www.justlaw.de Beide gehören gelöscht. GLGerman 00:46, 28. Mär. 2007 (CEST) Gibt es eine Möglichkeit bestimmt Weblinks grundsätzlich zu sperren wegen Werbespam ? GLGerman 00:47, 28. Mär. 2007 (CEST)

Gibt es: http://meta.wikimedia.org/wiki/Spam_blacklist --schreibvieh muuuhhhh 01:07, 28. Mär. 2007 (CEST)

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