Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dieser Artikel oder Abschnitt bedarf einer Überarbeitung. Näheres ist auf der Diskussionsseite angegeben. Hilf bitte mit ihn zu verbessern und entferne anschließend diese Markierung. |
Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen werden in der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung festgelegt und sind nach §31 RechVersV insbesondere:
- Stornorückstellung
- Rückstellung für drohende Verluste aus dem Versicherungsgeschäft
Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen sowie Rückversicherungsunternehmen müssen zusätzlich noch die folgenden Posten ausweisen:
- Rückstellungen für Mitgliedsbeiträge an Solidarhilfe e.V. und Verkehrsopferhilfe e.V.
- Rückstellung für unverbrauchte Beiträge aus Versicherungen
- vorsorglich gebildete Rückstellung für die erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung bei mehrjährigem Beobachtungszeitraum
[Bearbeiten] Weblink
Sie sind in der Bilanz auf der passiven Seite als Bestandskonto zu erfassen.
Man bildet sonstige Rückstellungen, wenn ungewisse Verbindlichkeiten oder unterlassene Aufwendungen zur Instandhaltung anfallen. Beispiel: Ein Maler streicht das Büro im Dezember und verspricht, die Rechnung noch in diesem Jahre einzureichen. Er wird jedoch krank und kann die Rechnung erst im neuen Jahr nachreichen. Um einen Vermögenswert für den Jahresabschluss zu erlangen, bildet man sonstige Rückstellungen.
Man unterscheidet hier, ob für die Rückstellung eine Passivierungspflicht oder ein Passivierungswahlrecht besteht.
Ein Wahlrecht hat der Kaufmann beispielsweise bei:
- Instandhaltungsaufwendungen, die nach Ablauf von 3 Monaten nachgeholt werden
- anderen Aufwendungen (Voraussetzungen sind zu beachten)
Verpflichtet ist er bei:
- ungewissen Verbindlichkeiten
- unterlassene Aufwendungen für die Instandhaltung, die in den ersten 3 Monaten des neuen Jahres nachgeholt werden
- drohenden Verlusten aus schwebenden Geschäften
- Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden
Gesetzesgrundlage ist das HGB §249.