Syndikus
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Ein Syndikus (auch Syndikusanwalt oder Firmenanwalt; griech. σύνδικος) ist ein Rechtsanwalt, der bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber (z. B. Unternehmen, Verband, Stiftung) angestellt tätig ist. Daneben kann er ggf. noch als selbständiger Rechtsanwalt praktizieren. Die vom Bundesverfassungsgericht initiierte sog. Doppelberufs- oder Zweitberufstheorie, wonach die Syndikustätigkeit und die Rechtsanwaltstätigkeit zwei verschiedene Formen der Berufsausübung darstellten, ist in der Zwischenzeit immer mehr aufgeweicht und im Ergebnis aufgehoben worden. Richtigerweise sieht auch die Rechtsprechung die Tätigkeit des Syndikus als einheitliche Form der anwaltlichen Berufsausübung. Syndikusanwälte beraten ihren Dienstherrn (das Unternehmen, den Verband oder die Stiftung) in der Regel in allen wirtschaftsrechtlichen Fragestellungen, etwa über marken- und urheberrechtliche Probleme, über Versicherungsverträge und -fälle, Vertragsmanagement und -monitoring, bis hin zu haftungs- und kartellrechtlichen Fragen bei Unternehmenskäufen und -verkäufen. Großunternehmen beschäftigen Syndikusanwälte auch im Personalwesen, in der Steuerabteilung, und in der Patent-, Marken- und Lizenzabteilung.
Inhaltsverzeichnis |
[Bearbeiten] Mittelalter und Frühe Neuzeit
Im Mittelalter und der Frühen Neuzeit war ein Syndikus für die Rechtsgeschäfte einer Stadt oder einer Gemeinde zuständig. Er beriet Bürgermeister und Rat in juristischen Angelegenheiten und verfasste juristische Gutachten in deren Auftrag. Oft handelte es sich um Juristen, die an einer Universität das gemeine Recht (ius commune) – gelegentlich auch noch kanonisches Recht – studiert hatten. Neben den städtischen Syndici gab es noch die Landschafts-Syndici. Diese wurden von den Ständen als Rechtsberater beschäftigt.
[Bearbeiten] Heutiges Anwaltsrecht
Ihre Arbeitgeber dürfen deutsche Syndikusanwälte gem. § 46 Bundesrechtsanwaltsordnung – sofern Anwaltszwang besteht – nicht vor Gericht oder vor einem Schiedsgericht anwaltlich vertreten. Eine Vertretung vor Gerichten ohne Anwaltszwang ist auch durch Syndikusanwälte jederzeit möglich.
[Bearbeiten] Mitgliedschaft in berufsständischen Versorgungswerken
So wie freiberufliche Rechtsanwälte können sich auch Syndikusanwälte bei der Deutsche Rentenversicherung Bund von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien lassen und dann in ein berufsständisches Versorgungswerk einzahlen. „Echte Syndikusanwälte", also Justitiare und Firmen-Rechtsanwälte, haben gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI einen Anspruch auf die Erteilung dieser Befreiung. Voraussetzung ist, dass sie als Syndikus rechtsgestaltend, rechtsvermittelnd, rechtsberatend und rechtsentscheidend tätig sind und der Arbeitgeber dies bestätigt.
Als unechte Syndikusanwälte gelten aus Sicht der Rentenversicherungsträger regelmäßig zur Rechtsanwaltschaft zugelassene Juristen, die bei einem Unternehmen oder Verband beschäftigt sind, dort aber nicht für das Unternehmen "als Rechtsanwalt" tätig sind. Im Grunde genommen geht es um die Unterscheidung zwischen der Tätigkeit als Syndikusanwalt oder als nebenberuflicher Rechtsanwalt. Dies wiederum hat Folgen für die Art und Weise der Rentenversicherung.
Beispiel 1.) Ein Mitarbeiter einer Wohnungsgesellschaft, Jurist und zugelassener Rechtsanwalt, ist dort als Sachbearbeiter für Mietverträge zuständig. Hier stellt sich die Frage, ob eine "Anwalts"tätigkeit im Sinne der Sozialgesetzgebungsvorschriften beim Arbeitgeber stattfindet.
Beispiel 2.) Ein Mitarbeiter eines Unternehmens ist nebenberuflich als Rechtsanwalt tätig. (Hier gilt u. U. nur die nebenberufliche Tätigkeit in Bezug auf die Frage der Rentenversicherung als "befreiend" mit der Folge, dass das hauptberufliche Einkommen der "normalen" Rentenversicherungspflicht unterliegt.)
[Bearbeiten] Literatur
- Friedrich Bruns: Die Lübecker Syndiker und Ratssekretäre bis zur Verfassungsänderung von 1851. In: Zeitschrift des Vereins für Lübeckische Geschichte und Altertumskunde, Band 29 (1938), S.91-168.