Tierschutzgesetz (Deutschland)
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Das Tierschutzgesetz (TierSchG) in Deutschland ist als Gesetz zu dem Zweck erlassen worden, "aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen." Grundsätzlich gilt: "Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schaden zufügen" (§ 1 TierSchG).
Basisdaten | |
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Titel: | Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln |
Kurztitel: | Arzneimittelgesetz |
Abkürzung: | TierSchG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Verwaltungsrecht |
FNA: | 7833-3 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 24. Juli 1972 (BGBl. I S. 1277) |
Inkrafttreten am: | 1. Oktober 1972 |
Neubekanntmachung vom: | 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, ber. S. 1313) |
Letzte Änderung durch: | Art. 4 G vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294, 3314) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
28. Dezember 2006 (Art. 7 G vom 21. Dezember 2006) |
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! |
Das Tierschutzgesetz beruht verfassungsrechtlich auf dem Staatsziel Tierschutz in Art. 20a GG. Es umfasst die wesentlichen Vorschriften zur Tierhaltung, zur Tötung von Tieren (Schlachtung), Eingriffe und Versuche an Tieren sowie zahlreiche Regelungen zur Zucht und zum Handel mit Tieren. Das Gesetz ist vor allem verwaltungsrechtlich gestaltet, so dass es die Tierhaltung von Nutztieren teilweise unter Erlaubnisvorbehalt stellt.
[Bearbeiten] Inhalte
§ 1 Grundsatz
Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
Die §§ 2 und 3 beschäftigen sich mit der Haltung von Tieren.
In § 4 wird die Tötung von Tieren behandelt.
Die §§ 5 und 6 reglementieren Eingriffe an Tieren. Insbesondere wird in § 6 das Verbot des vollständigen oder teilweise Amputieren von Körperteilen (Kupierverbot) behandelt, sowie das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines Wirbeltieres.
In den §§ 7 bis 9 werden Tierversuche reglementiert.
In § 10 werden Eingriffe an Tieren zu kommerziellen Zwecken behandelt.
In § 11 werden Zucht, Haltung und Handel reglementiert. § 11b betrifft die Qualzucht.
Der § 12 regelt den Handel und die Haltung von Tieren, die geschädigt sind.
Der § 13 beinhaltet weitere Details des Tierschutzes, die sonst keinen Platz finden.
Die §§ 14 bis 16 regeln die Durchführung des TierSchG.
Die §§ 17 bis 20 bestimmen die Straf- und Bußgeldvorschriften.
[Bearbeiten] Geschichte
Das erste deutsche Tierschutzgesetz (Reichs−Tierschutzgesetz) wurde am 24. November 1933 verabschiedet. Zuvor waren nur einige Straftaten im Reichsstrafgesetzbuch von 1871 definiert.
Ein neuer Anlauf erfolgte 1972, nachdem die Öffentlichkeit unter anderem durch Publikationen von Horst Stern sensibler wurde. Im Mai 2002 wurde der Tierschutz auch in die deutsche Verfassung aufgenommen, um ihm mehr Gewicht zu verleihen.
[Bearbeiten] Weblinks
- Tierschutzgesetz
- Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
- Video von Antoine Goetschels Vorlesung "Das Tier im Recht – rechtspolitische Postulate" im Rahmen der Interdisziplinären Vorlesungsreihe Tierrechte an der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg am 14. Juni 2006
- Geschichte der Tierrechte
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