Tierseuchengesetz
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Das Tierseuchengesetz (TierSG) ist ein deutsches gefahrenabwehrrechtliches Gesetz zur Verhinderung von schwerwiegender Gefährdung der Viehbestände und der menschlichen Gesundheit durch das Inverkehrbringen verseuchten Fleisches oder anderer tierischer Produkte. Auf seiner Grundlage wurden u. a. die Geflügelpestverordnung und die Geflügelpestschutzverordnung erlassen.
Inhaltsverzeichnis |
[Bearbeiten] Gesetzgebungskompetenz und Gesetzeshistorie
Das Tierseuchengesetz geht zurück auf das Viehseuchengesetz von 1909. Das vorkonstitutionelle Recht wurde Bundesrecht. Die Gesetzgebungskompetenz in diesem Bereich ist nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 17, 20 GG gegeben. Die letzte Neubekanntmachung mit erheblichen Änderungen datiert auf den 22. Juni 2004.
Basisdaten | |
---|---|
Titel: | Tierseuchengesetz |
Abkürzung: | TierSG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Verwaltungsrecht |
FNA: | 7831-1 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 26. Juni 1909 (RGBl. S. 519) |
Inkrafttreten am: | |
Neubekanntmachung vom: | 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, ber. S. 3588) |
Letzte Änderung durch: | Art. 3 G vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294, 3314) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
28. Dezember 2006 (Art. 7 G vom 21. Dezember 2006) |
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! |
[Bearbeiten] Anwendungsbereich
Der Anwendungsbereich nach § 1 TierSG ist auf die Bekämpfung von Seuchen bei Tieren gerichtet. Tierseuchen im Sinne des Gesetzes (§ 1 Abs. 2) sind Krankheiten, die bei Tieren auftreten und auf Tiere und Menschen (sog. Zoonosen) übertragbar sind.
[Bearbeiten] Überwachungsbehörde
Überwachungsbehörden nach §§ 3 und 4 TierSG sind das Friedrich-Loeffler-Institut und das Paul-Ehrlich-Institut (PEI), zwei Bundesoberbehörden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz bzw. des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung.
[Bearbeiten] Siehe auch
[Bearbeiten] Weblinks
![]() |
Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen! |