Unabhängiger Verwaltungssenat
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Die Unabhängigen Verwaltungssenate (UVS) in Österreich sind in den Bundesländern auf Grundlage des Art. 129a der österreichischen Bundesverfassung eingerichtete Behörden, denen die Kontrolle der Verwaltungstätigkeit zukommt.
Zu ihren Zuständigkeiten gehören die Entscheidung über Berufungen in den meisten Verwaltungsstrafverfahren, die Entscheidung über Beschwerden gegen die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sowie die Entscheidung über Berufungen in sonstigen verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten (Entziehungen der Lenkberechtigung, Genehmigungen von Betriebsanlagen, Apothekenkonzessionen, etc.). Die UVS wurden verfassungsrechtlich als Behörden eingerichtet, die allein auf Grundlage der Gesetze entscheiden, ohne an Weisungen der politischen Verwaltung gebunden zu sein. Es handelt sich untechnisch gesprochen um „Gerichte“, welche den Mindestanforderungen der europäischen Menschenrechtskonvention EMRK als Tribunal entsprechen. Als Verwaltungsbehörde entscheidet der UVS durch Bescheid (Berufungserkenntnis), nicht durch Urteil. Gegen die Entscheidung des UVS sind Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und/oder den Verwaltungsgerichtshof möglich.
Die Mitglieder der UVS sind nach derzeit geltendem Recht keine Richter, sondern von den Landesregierungen (zum Teil auf Zeit) ernannte Beamte mit richterlichen Aufgaben.