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Unterbringung (Österreich)

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Unterbringung bedeutet in der österreichischen Rechtssprache die (in der Regel unfreiwillige) Aufnahme und Behandlung psychisch Kranker in einer geschlossenen Abteilung für Psychiatrie eines Krankenhauses oder einer geschlossenen Krankenanstalt für Psychiatrie.

Da diese Maßnahme eine Einschränkung des Rechtes auf persönliche Freiheit bedeutet, muss sie durch ein Gericht überprüft werden.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Rechtsquelle: Unterbringungsgesetz

Basisdaten
Titel: Bundesgesetz über die Unterbringung
psychisch Kranker in Krankenanstalten
(Unterbringungsgesetz)
Abkürzung: UbG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Österreich
Rechtsmaterie: Gesundheitsrecht
Datum des Gesetzes: 1. März 1990, BGBl. Nr. 155/1990
Inkrafttreten am: 1. Januar 1991
Letzte Änderung durch: BGBl. I Nr. 12/1997
Inkrafttreten der
letzten Änderung: 1)
1. Juli 1997
1) Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!

Sowohl die materiellen Voraussetzungen der Unterbringung, die Rechte der untergebrachten Personen und die Befugnisse der behandelnden Ärzte als auch das Verfahren sind seit 1. Januar 1991 im Unterbringungsgesetz (UbG) (BGBl. Nr. 155/1990) geregelt.

Dieses trat damit an die Stelle der Bestimmungen der Entmündigungsordnung über die Anhaltung in „geschlossenen Anstalten“, die seit 1916 gegolten hatten.

[Bearbeiten] Voraussetzungen: § 3 UbG

Patienten dürfen nur dann in einer psychiatrischen Anstalt oder Abteilung untergebracht werden, wenn sie:

  • psychisch krank sind,
  • auf Grund dessen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für Leben oder Gesundheit des Patienten selbst oder anderer besteht und
  • außerhalb einer Anstalt keine ausreichende Behandlung möglich ist.

Nur wenn diese drei Voraussetzungen(gleichzeitig) vorliegen, ist eine Unterbringung erlaubt.

[Bearbeiten] Arten

[Bearbeiten] Unterbringung ohne eigenes Verlangen (§§ 8–11 UbG)

Gegen den Willen eines Kranken (Unterbringung ohne eigenes Verlangen) ist eine Unterbringung grundsätzlich nur dann möglich, wenn von einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt oder Polizeiarzt bestätigt wird, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen den Patienten in einer psychiatrischen Anstalt nach § 49 B-KAG unterzubringen. Zu diesem Zweck kann der Betroffene von der Polizei dem Arzt vorgeführt werden. Grundlage ist § 46 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes. Bei Gefahr im Verzug, durch die das Leben oder die Gesundheit des Kranken ernsthaft betroffen ist, muss jedoch kein Arzt beigezogen werden, sondern die Polizeibeamten können den Patienten direkt in eine psychiatrische Anstalt bringen.

[Bearbeiten] Unterbringung auf eigenes Verlangen (§§ 4–7 UbG)

Liegen bei einem Kranken die Voraussetzungen für eine Unterbringung vor, kann er selbst seine Unterbringung verlangen.

  • Voraussetzung ist, dass der Patient einsichts- und urteilsfähig ist, d.h. den Grund und die Bedeutung der Unterbringung einsehen und seinen Willen nach dieser Einsicht selbst bestimmen kann. Bei einem Minderjährigen müssen auch die Erziehungsberechtigten die Unterbringung verlangen und der gesetzliche Vertreter (Eltern, Vormund) zustimmen. Bei einem Kranken, der unter Sachwalterschaft steht, muss der Sachwalter zustimmen.
  • Das Verlangen auf Unterbringung muss schriftlich vor dem Abteilungsleiter oder einem Vertreter (Facharzt für Psychiatrie) gestellt werden. Es kann jederzeit in jeder beliebigen Form, auch schlüssig, widerufen werden. Auch etwa erforderliche Zustimmungserklärungen müssen schriftlich abgegeben werden.
  • Der Patient darf nur untergebracht werden, wenn der Abteilungsleiter und ein weiterer Facharzt nach unabhängig von einander vorgenommenen Untersuchungen schriftlich bestätigen, dass die allgemeinen Voraussetzungen für eine Unterbringung sowie die Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Patienten vorliegen.
  • Die Unterbringung auf Verlangen darf höchstens sechs Wochen, nach erneutem Verlangen insgesamt höchstens zehn Wochen dauern.

In der Praxis kommt die Unterbringung auf Verlangen kaum vor, da bei Patienten, die über die erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit verfügen, in der Regel keine Beschränkungen der Bewegungsfreiheit erforderlich sind und über die stationäre Betreuung ein Behandlungsvertrag geschlossen wird.

[Bearbeiten] Vertretung untergebrachter Patienten

  • Allen ohne eigenen Wunsch untergebrachten Patienten ist kraft Gesetzes ein Patientenanwalt als Rechtsbeistand (gesetzlicher Vertreter für dieses Verfahren) beigestellt, der die Rechte des Patienten parteilich zu vertreten hat. Er kann aber auch andere Personen zu seiner Vertretung bevollmächtigen.
  • Patienten, die auf eigenen Wunsch untergebracht sind, können sich durch den Patientenanwalt vertreten lassen.

[Bearbeiten] Gerichtliche Kontrolle der Unterbringung ohne eigenes Verlangen

In der Krankenanstalt müssen zwei Fachärzte für Psychiatrie einen eingelieferten Patienten unverzüglich unabhängig von einander untersuchen. Wenn sie übereinstimmend schriftlich bestätigen, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung erfüllt sind, ist der Patient zunächst wirksam untergebracht und darf in eine geschlossene Abteilung gelegt oder am Verlassen einer offenen Abteilung gehindert werden. Es ist aber auch schon vorher zulässig, ihn am Verlassen der Anstalt zu hindern, um die zwei fachärztlichen Untersuchungen sicherzustellen.

Die Krankenanstalt muss von jeder Unterbringung ohne eigenes Verlangen unverzüglich das Bezirksgericht verständigen, in dessen Sprengel die Anstalt liegt. Dieses entscheidet im Verfahren außer Streitsachen über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Unterbringung.

[Bearbeiten] Anhörung des Patienten: §§ 19, 20 UbG

Binnen vier Tagen ab Kenntnis von der Unterbringung muss ein Richter den Patienten in der Krankenanstalt besuchen, ihn über Grund und Zweck des Verfahrens informieren und sich einen persönlichen Eindruck von dessen Gesundheitszustand verschaffen. Nach Einsicht in die Kankengeschichte sowie Anhörung (Einholung einer Stellungnahme) des Anstalts- oder Abteilungsleiters bzw. seines Vertreters, des Kranken selbst und des Patientenanwaltes entscheidet der Richter, ob die Unterbringung vorläufig für zulässig erklärt wird. Ein Sachverständiger für Psychiatrie kann schon in diesem Stadium beigezogen werden, muss aber nicht.

Der Abteilungsleiter hat dafür zu sorgen, dass der Patient an der Anhörung teilnehmen kann und möglichst nicht durch die Auswirkungen einer Behandlung beeinträchtigt wird.

Sind die Unterbringungsvoraussetzungen nicht gegeben, ist die Unterbringung sofort aufzuheben und der Patient auf Wunsch sofort zu entlassen, außer wenn der Abteilungsleiter ein Rechtsmittel anmeldet und das Gericht diesem sofort hemmende Wirkung zuerkennt.

[Bearbeiten] Mündliche Verhandlung: §§ 22–25 UbG

Wird die Unterbringung vorläufig für zulässig erklärt, muss spätestens vierzehn Tage nach Anhörung des Patienten eine mündliche Verhandlung in der Krankenanstalt abgehalten werden. Zu deren Vorbereitung ist zwingend ein schriftliches Gutachten eines Sachverständigen für Psychiatrie einzuholen. Als Sachverständiger darf nur ein Facharzt für Psychiatrie herangezogen werden, der nicht selbst in der Anstalt tätig ist.

In der mündlichen Verhandlung wird anhand des Sachverständigengutachtens, aber auch auf Grund des aktuellen Gesundheitszustandes des Patienten geprüft, ob die Unterbringungsvoraussetzungen immer noch vorhanden sind. Auch an dieser Verhandlung nehmen ein Vertreter des Abteilungsleiters, der Patient, der Patientenanwalt oder ein sonstiger Vertreter des Patienten und der Sachverständige, der sein Gutachten erläutert und gegebenenfalls ergänzt, teil. Wenn erforderlich, muss der Richter Auskunftspersonen (Zeugen) vernehmen und andere geeignete Beweise erheben.

[Bearbeiten] Beschluss über die Zulässigkeit: § 26 UbG

Am Ende der mündlichen Verhandlung hat das Gericht mit Beschluss über die Zulässigkeit der Unterbringung zu entscheiden (§ 26 UbG). Ist die Unterbringung zulässig, muss eine Frist festgelegt werden, die jedoch drei Monate ab Beginn der Unterbringung nicht überschreiten darf.

Liegen nicht alle gesetzlichen Voraussetzungen vor, ist die Unterbringung für unzulässig zu erklären. In diesem Fall ist die Unterbringung sofort aufzuheben, es sei denn, dass der Abteilungsleiter ein Rechtsmittel anmeldet und das Gericht diesem sofort hemmende Wirkung zuerkennt.

[Bearbeiten] Rechtsmittel: § 28 UbG

  • Der Beschluss, mit dem eine Unterbringung nach Anhörung des Patienten vorläufig für zulässig erklärt wird, kann nicht abgesondert bekämpft werden (sondern erst zusammen mit einem späteren, unbeschränkt anfechtbaren Beschluss).
  • Gegen den Beschluss, mit dem die Unterbringung nach mündlicher Verhandlung für zulässig erklärt wird, können der Patient, bestimmte nahe Angehörige sowie der Patientenanwalt binnen vierzehn Tagen nach Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung Rekurs erheben, über den nach Einholung einer Gegenschrift (Rekursbeantwortung) des Anstalts- bzw. Abteilungsleiters das Landesgericht als zweite Instanz zu entscheiden hat.
  • Wird die Unterbringung nach Anhörung oder nach mündlicher Verhandlung für nicht zulässig erklärt, kann der Anstalts- bzw. Abteilungsleiter Rekurs erheben. Er oder sein Vertreter muss das Rechtsmittel sofort mündlich anmelden (d.h. erklären, dass er Rekurs erhebt) und im Fall der Anhörung binnen drei, im Fall der Verhandlung binnen acht Tagen schriftlich ausführen. Auch über diese Rekurs entscheidet das Landesgericht als zweite Instanz.
  • Gegen die Entscheidung des Landesgerichtes ist ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof als dritte Instanz (Revisionsrekurs) nach den allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes grundsätzlich zulässig. Voraussetzung ist allerdings, dass die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage von besonderer Bedeutung für die Wahrung der Rechtseinheit, der Rechtssicherheit oder der Rechtsentwicklung abhängt. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, ist der Revisionsrekurs vom Obersten Gerichtshof zurückzuweisen.

[Bearbeiten] Aufhebung der Unterbringung: §§ 31, 32 UbG

Die Unterbringung muss durch den Abteilungsleiter oder einen Vertreter (einen Facharzt für Psychiatrie) jederzeit aufgehoben werden, wenn eine der gesetzlichen Voraussetzungen nicht (mehr) erfüllt ist (§ 32 UbG).

Abgesehen davon muss das Gericht schon vor Ablauf der in seinem Beschluss festgesetzten Frist über die weitere Zulässigkeit der Unterbringung entscheiden, wenn der Patient, sein Vertreter oder bestimmte nahe Angehörige es verlangen oder wenn das Gericht selbst begründete Zweifel am weiteren Bestehen der Voraussetzungen hegt (§ 31 UbG).

[Bearbeiten] Weitere Unterbringung: § 30 UbG

Liegen am Ende der vom Gericht festgesetzten Frist die Voraussetzungen für eine Unterbringung ohne eigenes Verlangen immer noch vor, muss der Anstalts- bzw. Abteilungsleiter das Gericht spätestens vier Tage vor Fristende davon verständigen. Es beginnt dann erneut ein Überprüfungsverfahren mit Anhörung, schriftlichem Gutachten und mündlicher Verhandlung.

Die weitere Unterbringung kann für bis zu sechs Monate für zulässig erklärt werden. Nach Verlängerung um maximal zwölf Monate müssen bei weiterer Überprüfung Gutachten von jeweils zwei Sachverständigen eingeholt werden; die Unterbringung kann dann bis zu einem Jahr weiter für zulässig erklärt werden.

[Bearbeiten] Weblinks

[Bearbeiten] Literatur

Christian Kopetzki: Grundriss des Unterbringungsrechts. 2. Auflage. Springer, Wien/New York 2005. ISBN 3-211-20801-1

[Bearbeiten] Siehe auch

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