Diskussion:Verfassungsbeschwerde
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[Bearbeiten] Fristen
im folgenden Absatz: "Verfassungsbeschwerden müssen innerhalb einer Frist von einem Monat erhoben werden. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz oder einen anderen Hoheitsakt, gegen den kein Rechtsweg offen steht, richtet, gilt eine Frist von einem Jahr." kann ich nicht erkennen, wann die jeweilige Frist beginnt. Wer könnte das präzisieren? Laszlo
- Habe im Artikel § 93 BVerfGG ergänzt. Die Frage ist beantwortet; der Artikel bleibt ein äußerst mäßiger. Eine Generalüberholung tut not. --Fehlerteufel 11:32, 12. Feb. 2007 (CET)
[Bearbeiten] Kosten
Die 2.600 Euro Maximalkosten halte ich angesichts sonst schon immer horrender Gerichtskosten für moderat, insb. da es hier eine Strafgebühr sein soll. Wie sehen denn die tatsächlich verhängten Strafen aus? --Braunbaer 12:41, 30. Dez 2004 (CET)
- Auch zu den Kosten: Ich, Jurastudent im ersten Semester, habe von einem Promotionsstudenten gehört, dass die Strafgebühr so gut wie nie fällig wird. Werde mich, wenn ich mal Zeit habe, evtl drum kümmern, da nochmal nachzuhaken. - noch anonymer Nutzer in der Nacht zum 2. Februar
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- Das ist tatsächlich so, sagt auch unser ÖR-Prof. Absicht ist, "offensichtlich missbräuchliche Klagen" zu verhindern. So ist evtl. damit zu rechnen, wenn jemand wöchentlich eine Klage einreicht, oder ähnlich. Gerade die Kostenfreiheit der Verfassungsbeschwerde ist ja mit der Absicht geschaffen worden, dass sozial Schwache nicht an der Verfassungsbeschwerde gehindert werden. Etwas anderes wäre möglicherweise seinerseits verfassungswidrig: Es würde wohl den effektiven Rechtsschutz relativieren. --Elwood j blues 20:59, 22. Jul 2005 (CEST)
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- Das kann ich bestätigen, Verhängung von Kosten erfolgt nur sehr selten und nur bei krassen Missbrauchsfällen! Der Abschnitt sollte daher geändert werden. Interessanter wäre überhaupt ein Hinweis, wieviele VB überhaupt zur Entscheidung angenommen und dann positiv beschieden werden!
Hi, bin gerade zufällig auf diese Diskussion aufmerksam geworden. Die Missbrauchsgebühr wird extrem selten verhängt, und man muss sich schon ziemlich anstrengen um das herauszufordern. Letzter Fall ist übrigens vom letzten Monat (Sept: 2005): http://www.bundesverfassungsgericht.de/bverfg_cgi/pressemitteilungen/bvg05-089 --C.Löser (Diskussion) 18:01, 7. Okt 2005 (CEST)
Das BVerfG veröffentlicht jedes Jahr eine Jahresstatistik, aus der auch die Zahl und Höhe der verhängten Missbrauchsgebüren hervorgeht. Bis zum Ende 2005 wurden seit 1962 (als diese Sanktion eingeführt wurde) insgesamt 2719 Gebühren verhängt (davon 930 vom ersten und 1789 vom zweiten Senat). Die Gesamtsumme beträgt 479.761 €. (siehe Jahresstatistik 2005 Missbrauchsgebühren seit 1962). Aus der Übersicht "Missbrauchsgebühren in den Geschäftsjahren 2004 und 2005" kann man die verhängten Einzelbeträge entnehmen. --I.S. 11:05, 15. Apr 2006 (CEST)
Ich habe die Ausführungen zu der Missbrauchsgebühr entfernt. Derartige Gebühren werden nur selten und nur in Extremfällen verhängt - sehr oft übrigens gar nicht gegen den Beschwerdeführer, sondern gegen Anwälte, die trotz offensichtlicher Aussichtslosigkeit mehrfach in derselben Sache Verfassungsbeschwerde einlegen. Dass im Steuerrecht mehr Verfassungsbeschwerden erhoben werden sollen als im Sozialrecht, wird nicht weiter belegt und dürfte auch nicht stimmen. Das für das Sozialrecht zuständige Dezernat Steiner gehört zu den am stärksten überlasteten und ist daher aus dem sog. Umlaufverfahren ausgenommen. Die marginale tatsächliche Bedeutung der Missbrauchsgebühr rechtfertigt jedenfalls nicht derart breite Ausführungen in einem sonst recht knappen und oberflächlichen Artikel.
- Die Tatsache, dass der Artikel in anderen Bereichen oberflächlich ist, sollte nicht als Grund angesehen werden, diesen einen etwas ausführlicheren Abschnitt zu entfernen. Es sollte eher ein Grund sein, die übrigens Abschnitte etwas auszubauen. --I.S. 10:54, 20. Jun 2006 (CEST)
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- Ok, dann formuliere ich es mal etwas anders: Der Absatz enthält vor allem Unsinn. Die Behauptung, die Missbrauchsgebühr halte von VBen ab, ist durch nichts belegt und dürfte bei jedem, der die verfassungsgerichtliche Praxis ein bisschen kennt, auf Unverständnis stoßen. VBen werden wegen aller möglichen (angeblichen) Verletzungen erhoben, kaum je dagegen, weil es um Leib oder Leben ginge. Die Behauptung, sozial Schwache würden von VBen abgehalten, ist fast schon eine Frechheit angesichts der Seltenheit der Missbrauchsgebühr und der niedrigen Summen, um die es geht. Auch die Behauptung, die Missbrauchsgebühr könne "willkürlich" verhängt werden, verkennt das allgemeine rechtsstaatliche Willkürverbot und erhebt einen durch nichts begründeten Verdacht willkürlichen Verhaltens gegen das BVerfG. Dass Anwälte wegen der Missbrauchsgebühr dazu raten, Unrecht in Kauf zu nehmen, kann gleichfalls nicht überzeugen. Das machen realistischerweise nur Anwälte, die entweder keine Ahnung von der verfassungsgerichtlichen Praxis haben oder einen Mandanten abspeisen wollen, der hartnäckig ein sachlich unberechtigtes Anliegen vorträgt. Die erforderliche (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) Rechtswegerschöpfung kostet weiter in aller Regel ein Vielfaches einer denkbaren Missbrauchsgebühr. Der Absatz ist schlicht irreführend. Ich habe ihn daher bearbeitet und gekürzt. Der Link zu den "Tipps für eine Verfassungsbeschwerde" verweist auf eine Webseite, die nicht hilfreich ist, aber auf VBen verweist, die zumindest nah am Querulatorischen liegen. Wer eine Verfassungsbeschwerde erheben will und sich an solchen "Tipps" orientiert, ist aufgeschmissen. Sinnvoll ist allein die Lektüre des Gesetzes und des Merkblatts des BVerfG sowie - vor allem - die Konsultierung eines Anwalts.
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- Ich glaube, in dem Punkt werden wir uns einig. Die kritische Formulierung fand ich auch nicht toll. Man muss schon eine sehr querulatorische Beschwerde einlegen, um sich eine Missbrauchsgebühr zu fangen. Außerdem erhält man vor der Verhängung der Gebühr ein Hinweisschreiben, in dem einem nachegelegt wird, die Beschwerde zurückzunehmen (auch wenn dies nicht gesetzlich vorgeschrieben ist). Ohne Vorwarnung werden solche Gebühren eigentlich nur gegen Anwälte verhängt, die sich als unbelehrbare Mehrfachtäter erweisen. In sozialer Hinsicht stellen wohl eher die Anwaltsgebühren ein Hindernis dar, da PKH bekanntlich nicht gewährt wird, wenn keinerlei Aussicht auf Erfolg besteht. --I.S. 11:31, 20. Jun 2006 (CEST)
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[Bearbeiten] Weblinks
Die Links zu den Missbrauchsgebühren habe ich entfernt, siehe zur Begründung oben. Ebenso den Link zu den "Tipps zu Verfassungsbeschwerden", die im wesentlichen Gesetzesauszüge und das ohnehin verlinkte Merkblatt enthalten. Die Links von der verlinkten Seite sind i.ü. nicht hilfreich bei dem Versuch, eine zulässige Verfassungsbeschwerde einzulegen.