Verarbeitung (Recht)
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Die Verarbeitung als Rechtsbegriff im deutschen BGB klärt die Änderung der Eigentumsverhältnisse, die durch technische Verarbeitung notwendig wird (Verbindung, Vermischung, Verarbeitung). Im Gegensatz zum Zubehör kann man an verarbeiteten Stoffen oder Dingen kein eigenständiges Eigentum mehr besitzen, nur an dem Ding, das durch die Verarbeitung hergestellt wurde. So kann man keine Eigentumsrechte an den Ziegeln oder dem sie verbindenen Mörtel eines Hauses erwerben, da das Haus aus ihrer Verarbeitung entstand.
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