Vermögensverfügung
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Im Rahmen von § 253 StGB (Erpressung) und § 263 StGB (Betrug) ist eine Vermögensverfügung jedes Tun oder Unterlassen, das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt.
wirtschaftlicher (=ökonomischer) Vermögensbegriff (Rspr.): Vermögen ist die Summe aller geldwerten Güter eines zum Wirtschaftsverkehr gehörenden Rechtssubjekts, unabhängig davon, ob sie ihm (zivil-)rechtlich zustehen.
- Hiervon sind also deliktische Positionen, wie etwa Diebesbeute und Falschgeld, mit umfasst.
juristisch-ökonomischer Vermögensbegriff (Schrifttum): Vermögen sind nur diejenigen wirtschaftlichen Güter einer Person, die ihr zivilrechtlich zustehen.
- Nach dieser Definition kann es also beispielsweise den "betrogenen Dieb" niemals geben.
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