Vertragsstrafe
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Die Vertragsstrafe (auch Konventionalstrafe od. Konventionsstrafe genannt) ist eine dem Vertragspartner fest zugesagte Geldsumme für den Fall, dass der Versprechende seine vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt.
[Bearbeiten] Deutsches Recht
Eine gesetzliche Regelung enthalten in Deutschland die §§ 339 ff. BGB. Sie ist durch einen schuldrechtlichen Vertrag zwischen den Vertragspartnern änderbar.
Der Sinn solcher Strafversprechen ist es, den Schuldner zu einem vertragskonformen Verhalten zu bewegen (Druckmittel). Zudem kann der Gläubiger im Falle des Vertragsbruchs die Konventionalstrafe als Mindestschaden geltend machen, ohne auf vertragliche oder gesetzliche Ansprüche angewiesen zu sein, bei deren Geltendmachung er für die Höhe des konkreten Schadens beweispflichtig wäre.
Vereinbarungen zu Vertragsstrafen finden sich oftmals
- im Arbeitsrecht (siehe unten)
- im Werkvertrag, insbesondere im Bauvertrag oder im Werklieferungsvertrag (siehe Bindefrist)
- in Verträgen zwischen Kaufleuten
- in strafbewehrten Unterlassungserklärungen (vergleiche Abmahnung)
Eine Vertragsstrafe kann unabhängig davon anfallen, ob ein Schaden entstanden ist und wie hoch er gegebenenfalls tatsächlich ist. Der Käufer kann im Kaufvertragsrecht zusätzlich immer noch die bestellte Ware verlangen.
[Bearbeiten] Arbeitsrecht
Die Vertragsstrafe ist im Arbeitsrecht ein Mittel, um sich die Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen durch den Arbeitnehmer zu sichern. Denkbar ist eine derartige Maßnahme
- beim Nichtantreten einer Stelle
- beim Verlassen des Betriebes ohne Einhalten der Kündigungsfrist
- beim Verstoß gegen Verschwiegenheitspflichten
Die Vertragsstrafe muss im Arbeitsvertrag ausdrücklich formuliert und gut lesbar hervorgehoben sein. Die Höhe der Strafe ist vorher festzulegen. Sie sollte normalerweise ein Monatsgehalt nicht übersteigen.
[Bearbeiten] Österreichisches Recht
Die Konventionalstrafe ist eine Art pauschalierter Schadenersatz (Pönale), der vertraglich vereinbart werden muss. Sie ist zu leisten, wenn die entsprechende vertragliche Leistung nicht (gehörig) eingehalten worden ist. Sie dient somit der Verstärkung vertraglicher Pflichten.
Im Bürgerlichen Recht schließt sie im Zweifel weitergehenden Schadersatz aus, im Handelsrecht (Vollkaufmann) dagegen grundsätzlich nicht.
Die Konventionalstrafe ist unabhängig vom tatsächlichen Eintritt und Umfang eines Schadens; auch die übrigen Voraussetzungen des "normalen" Schadenersatzes wie Kausalität, Adäquanz und Rechtswidrigkeit sind irrelevant. Von Bedeutung ist - nur, aber immerhin - das Verschulden; diese aber auch dann nur, wenn nichts anderes vereinbart wurde.
Der Gläubiger erspart sich also für "normalen" Schadenersatz erforderlichen Beweis von Schaden, Kausalität, Adäquanz und Rechtswidrigkeit, worin auch der Sinn und Zweck der Konventionalstrafe liegt: Sie ist eine einfach zu handhabende Pönale für Verstöße gegen Vertragsbestimmungen; der minunter schwierige Beweis von Schaden und Schadenshöhe entfällt. Hat z. B. der Baumeister A die Fertigstellung eines Gebäudes bis 1.1. zugesichert und für jeden Tag Verzug eine Konventionalstrafe von € 1000,-- akzeptiert und stellt er das Gebäude erst am 15.1. fertig, so braucht B nur das Verschulden (z. B. Fahrlässigkeit) des A beweisen, um die € 14.000,-- Strafe fordern zu können.
Praktische Anwendung findet die Konventionalstrafe insbesondere im Baugewerbe (Werkverträge), aber auch im Arbeitsrecht und im Mietrecht.
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