Verwandtschaft (Recht)
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Verwandtschaft ist nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland nur die Bluts- oder Adoptivverwandtschaft infolge Abstammung von gemeinsamen Voreltern(-teilen). Keine Verwandtschaft besteht daher zwischen Ehegatten bzw. Lebenspartnern als solchen; durch die Heirat (einschließlich Begründung einer Lebenspartnerschaft) wird dagegen die Schwägerschaft vermittelt. Verwandtschaft in direkter (gerader) Linie besteht zwischen Abkömmlingen (auch durch Adoption) und Voreltern, Verwandtschaft in der Seitenlinie zwischen den Abkömmlingen gemeinsamer Voreltern, Verwandtschaft in auf- beziehungsweise absteigender Linie zwischen Abkömmlingen und Vorfahren beziehungsweise umgekehrt. Der Grad der Verwandtschaft (Verwandtschaftsgrad), Verwandtschaftsverhältnis) bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.
Beispielsweise sind dann Geschwister Verwandte 2. Grades der Seitenlinie. Nahe Verwandtschaft ist ein Hindernis für die Schließung einer Lebenspartnerschaft und für die Eheschließung.
In Deutschland dürfen Verwandte in gerader Linie (z. B. Großvater mit Enkeltochter. Mutter und Sohn) nicht heiraten, ebenso Geschwister und Halbgeschwister.
Verwandtschaft im rechtlichen Sinne entsteht auch durch Adoption und ist rechtlich der Blutsverwandtschaft gleichgestellt ist. Das Adoptivkind (bei Minderjährigenadoption) verliert die Verwandtschaft zur "Blutseigenen" Familie und wird mit allen Verwandten der Adoptiveltern verwandt.
Das Recht der Verwandtschaft ist in der Bundesrepublik Deutschland in §§ 1589-1772 BGB geregelt, in Österreich hauptsächlich in §§ 40 ff. ABGB, in der Schweiz in Art. 252-359 ZGB.
Die Verwandtschaft ist in diesem Sinne von dem Begriff des "Familienangehörigen" oder "Angehörigen" zu unterscheiden, da Ehepartner und Lebenspartner zur letztere Kategorie gehören.
Siehe auch: Familienrecht, Leihmutter, Mater semper certa est
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