Verwechslungsgefahr
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Voraussetzung für den Markenschutz ist im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, dass eine so genannte Verwechslungsgefahr besteht. Dabei kann es für die Verwechslungsgefahr genügen, dass der Verkehr Gefahr läuft, gedanklich die einander gegenüber stehenden Kennzeichen infolge teilweiser Übereinstimmung dem Inhaber nur einer Marke zuordnet (Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens) oder trotz Erkennens der gegebenen Unterschiede der Zeichen wegen teilweiser Übereinstimmung von der Annahme wirtschaftlicher oder organisatorischer Zusammenhänge zwischen den Markeninhabern ausgeht.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist hinsichtlich der Annahme einer Verwechslungsgefahr streng, um technische Fortentwicklungen und gestalterische Schöpfungen nicht von vornherein auszuschließen. So kann selbst bei gestalterisch identischen Produkten eine Verwechslungsgefahr ausscheiden, wenn diese andersfarbig sind oder andere Schriftzeichen aufweisen (Vgl. BGH GRUR 2001, 251, 254 – Nachahmung einer Messerserie).
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[Bearbeiten] Weblinks
Verwechslungsgefahr - ipwiki.de
Schweizerische Entscheidungen zur Verwechslungsgefahr im Markenrecht